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Rechtsnews 04.05.2021 Sevda Nas

Hartz-IV Sanktionen verfassungswidrig

Hartz-IV Sanktionen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied 2019 darüber, dass die Hartz-IV-Sanktionen teilweise nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Zu dieser Zeit erhielt ein alleinstehender Hartz IV Empfänger 424 € pro Monat. Die Kosten für eine Unterkunft und Heizung wurden zusätzlich beglichen. In sozialrechtlichen Entscheidungen spielen häufig das Exisitenzminimum und die Menschenwürde eine große Rolle. In welchen Teilen die Hartz-IV Sanktionen verfassungswidrig waren und inwieweit der Gesetzgeber bisher die verfassungswidrigen Sanktionen reformierte, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Arbeitsloser lehnte wiederholt Jobangebote ab

Das Sozialgericht Gota legte die Sanktionsregelungen beim Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vor. Maßgeblich ging es um einen Lagerarbeiter, der einen Lagerjob beim Onlinehandel Zalando nicht annahm. Er bevorzugte lieber die Arbeit im Verkauf. Das Jobcenter kürzte ihm in der Folge seine Sozialleistungen. Als ihm dann doch ein Job im Verkauf angeboten werden konnte, weigerte er sich diesen auszuüben. Diesmal erging eine Kürzung um sechzig Prozent.

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Sozialkürzungen nur bis 30 % zulässig

Das höchste Gericht stellte zunächst klar, dass Sanktionen in den Arbeitslosengeld-II Regelungen an sich zulässig sind. Der Gesetzgeber darf eine Mitwirkungspflicht bei der Jobsuche des Arbeitslosen fordern. Ihm sei es auch erlaubt, Leistungen zu kürzen, wenn es an einer entsprechenden Kooperation fehle. Allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Denn das Existenzminimum muss immer gedeckt sein.

Bisher lief es wie folgt ab:

  • Wenn die Bedürftigen einen zumutbaren Job ablehnen oder eine Maßname in der Ausbildung abbrechen, folgt eine Kürzung von 30 Prozent für drei Monate.

  • Folgt ein Wiederholungsverstoß ergeht eine Erhöhung von 60 %

  • Beim dritten Mal kann das Arbeitslosengeld II ganz gestrichen werden.

Eine Kürzung um 30% im ersten Schritt sei, laut Richter rechtswirksam. Sie solle aber aufgehoben werden, wenn der Erwerbslose sich für eine Kooperation mit der Jobbörse entscheidet. Die Kürzung ist aber auch nicht rechtens, wenn es für den Betroffenen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Folgesanktionen seien außerdem verfassungswidrig. Es gäbe keine Forschungsergebnisse, die diese Kürzungen für hilfreich befanden. Im Gegenteil: Die Wahrscheinlichkeit noch weiter abzurutschen könnte sich sogar erhöhen, wenn plötzlich gar kein Geld mehr zur Verfügung steht.

Reform zu Arbeitslosengeld-II  fehlt

Nach der Entscheidung in Karlsruhe wurde noch keine Reform hinsichtlich der “Bestrafungen” eingeleitet. Das Arbeitsministerium und die Arbeitsagentur modifizierten die bisherige Handhabung lediglich durch Weisungen. Die verfassungswidrigen Sanktionen werden von den Ämtern nicht mehr erlassen. Infolge der Corona-Pandemie sank die Zahl der ergangenen “Motivationsmaßnahmen” deutlich. Im November 2019 lag sie noch bei über 60 000. Im Mai 2020 gab es nur noch 6000 Maßregeln. Das hängt wahrscheinlich mit der erschwerten Situation auf dem Arbeitsmarkt und der Härtefallregelung zusammen, die vermögenseinschneidende Entscheidungen erschweren.

Einige Politiker sprechen sich für ein Grundeinkommen aus, das gar keine Kürzungen beinhaltet. Arbeitsminister Hubertus Heil empfindet das Sanktionsmechanismus für erforderlich. Ein gänzlicher Verzicht auf das “Fordern und Fördern-Prinzip” führe seiner Ansicht nach nicht zum Ziel, Menschen zu Arbeit zu bringen. Bisher fehlt es an einem Gesetzesentwurf. Es wurde also noch nichts handfestes getan.

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Quellen und Links:

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