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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 08.07.2022 Alex Clodo

Haftung an der Bushaltestelle

An Bushaltestellen kann es oft gefährlich werden, da aussteigende Mitfahrer rücksichtslos über die Straße wandern und den Verkehr außer Acht lassen. Jeden Morgen muss es schnell zur Arbeit gehen. Egal, ob verschlafen, müde oder unpünktlich. Die Ausreden häufen sich, wenn man es eilig hat. Wie verhält es sich, wenn ein Linienbus von einer Haltestelle abfährt. Müssen dabei andere Verkehrsteilnehmer warten? Und wer haftet, wenn es dennoch zu einem Unfall kommt? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Celle beantworten.

Unfall an der Bushaltestelle

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Im Fall wollte ein Autofahrer an einer Bushaltestelle an einem Bus vorbeifahren. Als das Auto den Bus passieren wollte, fuhr der Bus auf die Fahrbahn, sodass beide Fahrzeuge zusammengestoßen sind. Dadurch entstand ein Schaden von rund 10.000 Euro. Der Autofahrer verlangte vom Busunternehmen, dass der seinerseits entstandene Schaden, ersetzt wird. Der Busfahrer behauptete vor Gericht, dass er links geblinkt hatte, beweisen konnte er dies aber nicht. Der Autofahrer klagte daraufhin.

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Mit Behinderungen muss gerechnet werden

Wie entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im vorliegenden Fall? Nach Ansicht des Gerichts muss der Halter des PKW den überwiegenden Teil seines Schadens vom Busunternehmen ersetzt bekommen. Zwar müssen laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) andere Fahrzeuge wenn nötig auf der Fahrbahn warten, wenn ein Linienbus von einer Haltestelle abfährt. Durch das Anfahren eines Busses ist eine Behinderung laut den Richtern hinzunehmen. Jedoch muss der Busfahrer rechtzeitig den Blinker setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen und möglicherweise gefährdet werden.

Vermutung, dass der Busfahrer die Schuld am Unfall trägt

Bisher war jedoch noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn dieser Ablauf nicht mehr sicher aufgeklärt werden kann. Es wird grundsätzlich vermutet, dass der einfahrende Busfahrer Schuld an dem Unfall trägt. Die Richter sind der Meinung, dass der Busfahrer aber beweisen müsste, dass er sich richtig verhalten habe, um diese Vermutung zu entkräften. Der Busfahrer konnte diesen Beweis nicht erbringen, weshalb das Busunternehmen den Schaden größtenteils ersetzen muss.

Äußerste Vorsicht gilt auch für Autofahrer an Bushaltestellen

Weiterhin führen die Richter aus, dass man an haltenden Bussen nur vorsichtig vorbeifahren darf. Übersetzt heißt dies, dass man nur mit mäßiger, wenn nicht sogar nur mit Schrittgeschwindigkeit am Bus vorbeifahren soll. Ein Sachverständigen ergab, dass der Autofahrer im vorliegenden Fall mit 30 km/h am Bus vorbeigefahren ist. In diesem Fall war er nicht zu schnell. Daher muss der Autofahrer nur wegen der sog. Betriebsgefahr des PKW ein Viertel des Schadens selbst tragen.

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Quelle:

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2021, Az.: 14 U 96/21

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