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Rechtsnews 28.07.2022 Alex Clodo

Bei gelber Ampel aufs Gas: Doppelte Bußgeldstrafe?

Ampeln gibt es an fast jeder Ecke. Dabei kann es im Straßenverkehr oft hektisch zugehen. Morgens zu spät aufstehen, Stau oder mit dem falschen Fuß aufgestanden. All das können Gründe für eine unkonzentrierte Fahrweise sein. Das Kammergericht Berlin hatte zu entscheiden, ob ein Autofahrer, der weit vor der Ampel bei Gelb Gas gibt, einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß begeht.

Autofahrer gibt an gelber Ampel Gas

In Berlin fuhr ein Autofahrer über eine Ampel, die beim Heranfahren bereits von Grün auf Gelb umgeschaltet hatte. Als der Fahrer vor der Ampel war gab er kräftig Gas. Dabei schaltete die Ampel auf Rot, als sich der Autofahrer noch zwei bis drei Wagenlängen vor der Haltelinie befand. Dieses Szenario wurde von zwei Polizeibeamten beobachtet.

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Gericht sieht darin vorsätzlichen Rotlichtverstoß

Im vorliegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Berlin den Autofahrer wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro. 

Die Richter sind der Ansicht, dass der Autofahrer die Ampel gesehen hatte, denn er hatte absichtlich beschleunigt, anstatt abzubremsen. Er habe schnell Vorwärtskommen wollen, so das Gericht. Der Fahrer habe in Kauf genommen, dass er die Haltelinie bei Rot überfahren würde.

Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde beim KG Berlin ein. Dabei argumentierte er, dass Vorsatz nur bewiesen sei, wenn das Gericht festgestellt hätte, mit welcher Geschwindigkeit er sich der Ampel genähert und wann er bemerkt hat, dass die Ampel auf Gelb umschaltete.

Die Feststellungen sah das KG Berlin als überflüssig an. Die Richter sind der Ansicht, dass das Amtsgericht grundsätzlich davon ausgehen könne, dass Autofahrer die gut sichtbare Ampel im Blick haben und sehen müssen, wenn sie auf Gelb schaltet. Das Gericht müsse die Frage, ob der Autofahrer die Lage falsch eingeschätzt habe, nur klären, wenn es dafür Hinweise gebe.

Verdoppeltes Bußgeld wegen vorsätzlichem Verhalten?

Bei der Verhandlung gaben die beiden Polizeibeamten an, dass diese gesehen haben, wie der Wagen beschleunigte. Dabei sei die Ampel bereits auf Rot gesprungen, als das Auto noch zwei bis drei Wagenlängen vor der Haltelinie war und immer noch beschleunigte.

Weiter führte das Kammergericht aus, dass unabhängig von der Geschwindigkeit feststehe, dass der Autofahrer das Rotlicht ignoriert oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (sog. bedingter Vorsatz), bei Rot über die Haltelinie zu fahren. Der Autofahrer habe damit nach Ansicht des Gerichts die rote Ampel vorsätzlich überfahren und müsse daher eine Verdoppelung des Bußgeldes akzeptieren.

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Quelle:

KG Berlin, Urteil vom 24.6.2021, Az.: 3 Ws (B) 131/21

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