Rechtsnews 01.11.2021 Alex Clodo

Überfahren einer roten Ampel – Wann gilt Vorsatz?

Überfährt jemand vorsätzlich eine rote Ampel, dem drohen empfindlich hohe Geldbußen. Aber dort stellt sich die große Frage: Ab wann kann Vorsatz unterstellt werden und wann nicht? In diesem Beitrag finden Sie die Antwort durch das Kammergericht Berlin.

Sachverhalt

Wie lautete der Sachverhalt? Ein Autofahrer näherte sich einer Ampel, die gerade von Grün auf Gelb umsprang. Dabei stellte er sich folgende Frage. Soll ich nun bremsen oder Gas geben und hoffen, dass ich die Ampel noch berechtigterweise überqueren darf? Im Fall entschied sich der Mann hinsichtlich dem Gas geben. Dabei überfuhr er aber die Ampel, nachdem diese bereits auf Rot gesprungen war.

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Welche Strafe wurde fällig?

Mit welchen Strafen musste sich der Autofahrer auseinandersetzen? Nach Ansicht des AG Berlin handelte der Mann vorsätzlich und verhängte ihm eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Fahrer. Das Kammergericht Berlin folgte der Argumentation des Mannes aber nicht. Das Gericht bestätigte die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes.

Wie lautet die Definition von Vorsatz? Vorsatz ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Wollen. Das Tatgericht muss darlegen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene es mindestens für möglich hielt, die Haltlinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei Rot überfahren zu haben.

Voraussetzungen für vorsätzlichen Rotlichtverstoß

Welche Voraussetzungen gelten für einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß? Die bloße Feststellung, dass der Fahrzeugführer jederzeit sein Fahrzeug hätte verkehrsgerecht anhalten können, lässt gerade nicht den Schluss zu, dass der Fahrer entschlossen war, die Haltelinie bei Rot zu überfahren. Weiterhin dürfe allein aus der Dauer des Rotlichtverstoßes, ohne weitere belastbare Anzeichen, auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Dies verstößt gegen den Grundsatz “in dubio pro reo” (im Zweifel für den Angeklagten).

Bedeutung der Geschwindigkeit vor der Ampel

Bisher ging die Rechtsprechung des Senats davon aus, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nur dann erfolgen könne, wenn das Gericht festgestellt hat, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene einer Ampel genähert hat. Zudem muss festgestellt werden aus welcher Entfernung zur Haltelinie er das dem Rotlicht vorausgehende gelbe Licht bemerkt hat.

Kann das Gericht – wie im vorliegenden Fall – diese Feststellungen nicht treffen, bedeute dies grundsätzlich nicht, dass eine entsprechende Verurteilung gestützt auf andere Feststellungen nicht möglich seien.

Verhaltensweisen als Anzeichen für Vorsatz

Welche Verhaltensweisen geben aber Anzeichen für einen Vorsatz? Zunächst ist denkbar, dass ein Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit vor einer Ampel zunächst verringere oder sogar vor ihr anhalte. In einem solchen Fall kommt es weder auf die gefahrene Geschwindigkeit, noch auf die Entfernung zur Haltelinie an.

Als Beispiel folgender Fall: Zwei beauftragte Polizisten, die das Rotlicht an einer Ampel kontrollieren sollten, bemerkten, dass ein Fahrzeug beschleunigte. Das Fahrzeug beschleunigte aber in dem Zeitpunkt, als es zwei bis drei Autolängen von der Haltelinie der bereits auf Rot gesprungenen Ampel entfernt war. In diesem Fall fuhr der Autofahrer ungebremst über die Haltelinie. Ein solcher Fall begründet unproblematisch Vorsatz.

Mögliche Fehleinschätzung für das Gericht relevant?

Sind mögliche Fehleinschätzungen für das Gericht relevant? In unserem Fall sah das Gericht keine Veranlassung, sich mit hypothetischen, für den Betroffenen günstigen Handlungsalternativen auseinanderzusetzen. Dazu folgendes Beispiel: Das Gericht muss nicht hypothetisch überprüfen, ob der Autofahrer einer Fehleinschätzung unterlag, er könnte die Haltelinie noch vor dem Umspringen der Ampel auf Rot passieren.

Weiterhin war für das Gericht nicht relevant, ob der Autofahrer das Geld- und anschließend auftretende Rotlicht möglicherweise aufgrund einer Unaufmerksamkeit so spät bemerkt haben könnte, dass es ihm nicht mehr möglich war, das Auto vor der Ampel zum Stehen zu bringen.

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