Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, wenn diese auf Feiertage fallen? Weiterhin ist fraglich ob dies auch dann gilt, wenn das Zusatzzeichen “Schule” angebracht war? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden. Wie das Gericht entschieden hat, erfahren Sie hier!
Autofahrer an Karfreitag geblitzt
Ein Autofahrer wurde am Karfreitag mit 39 km/h geblitzt. In der Straße war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Unter dem Verkehrszeichen 274, das Tempo 30 km/h anordnete, war das Zusatzzeichen “Mo – Fr, 7 – 16 h” angebracht. Darüber das Schild “Schule”. Der Autofahrer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt.
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Gilt die Geschwindigkeitsbegrenzungen nur an Schultagen?
Der Autofahrer akzeptierte die Geldbuße nicht. Daher wendete er sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil. Der Fahrer war der Ansicht, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung nur für tatsächliche Schulzeiten und nicht an einem gesetzlichen Feiertag gelte.
Wie sahen das aber die Richter? Die Richter des OLG Brandenburg folgten dieser Meinung nicht. Sie sind der Ansicht, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen, die für Montag bis Freitag angeordnet werden, auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Weiterhin führten die Richter aus, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden könne, anhand der Örtlichkeiten zu beurteilen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung auf für gesetzliche Feiertage gelten soll, die auf einen Wochentag fallen. Daher ändere das Zusatzschild “Schule” auch nichts an dem Zustand.
Wofür dient das Zusatzschild “Schule”?
Es stellt sich weiterhin die Frage, wofür das Zusatzschild dient. Es handelt sich nach Ansicht der Richter nur um einen Hinweis an die Verkehrsteilnehmer, warum die Behörde hier eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet hat. Daher ist es insoweit eine reine Information, die selbst nichts Zusätzliches anordnet.
Bei wem liegt das Schutzbedürfnis?
Die Behörde sei allein dafür zuständig, zu prüfen, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für bestimmte Veranstaltungen geöffnet haben und daher eine Temporeduzierung angeordnet werden soll.
Im Fall führten die Richter ebenfalls aus, dass der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert. Daher müssten zumutbare Unbequemlichkeiten, die sich aus einem regelgerechten Verhalten ergeben, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.
Beachten Sie:
In diesen Fällen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Sie finden auch Gerichtsentscheidungen, welche zu einem anderen Ergebnis gekommen sind (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13).
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Quelle:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.9.2019, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (1774/19)
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