Rechtsnews 12.07.2011 Manuela Frank

Garantiebedingungen beim Autokauf

Kaum ist die Garantie abgelaufen, schon tritt der erste Mangel auf. Wer kennt das nicht? Zieht dieser Mangel einen größeren Schaden beispielsweise an einem Auto nach sich, wird häufig versucht, die abgelaufenen Garantieleistungen doch noch in Anspruch zu nehmen. Wie hart sind die Richtlinien der Garantiebedingungen jedoch in der Praxis? Konkreter Sachverhalt und Garantiebedingungen Im Februar des Jahres 2005 kaufte der Kläger einen „Vorführwagen PKW Saab 9.5“, der „am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen“ wurde. Angeklagt war die Fahrzeugherstellerin, die dem Kläger eine „Saab-Protection“-Garantie beim Fahrzeugerwerb zusicherte. Diese Garantie beinhaltete mitunter folgende Klauseln: 2. Allgemeines Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. …

4. Garantie-Dauer

Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. …

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6. Garantievoraussetzungen

Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:

-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.

-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.

Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.“

Weiterhin muss das Kfz entweder  „jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km“ gewartet werden. Im Dezember 2006 wies die Dieseleinspritzpumpe des Klägers „bei einem Kilometerstand von 69.580 km“ einen Mangel auf, dessen Behebung 3.138,23 € kostete.  Zusätzlich holte der Kläger die unterlassene Wartung nach 60.000 km nach. Uneinig war man sich jedoch darüber, ob diese unterbliebene Inspektion den Sachschaden ausgelöst hat. Die Angeklagte war nicht dazu bereit, die Reparaturkosten zu übernehmen, was auch das Amtsgericht Rüsselsheim so sah und die Klage demzufolge abwies. Die Berufung durch den Kläger wurde vom Landgericht Darmstadt ebenfalls zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision, die der Kläger einlegte, war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, „dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist“. Somit wird der Fall wieder an das Berufungsgericht verwiesen, da festzustellen sei, „ob die Garantie vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde“.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2011

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