Das Handy oder die Digitalkamera, die man sich schon immer gewünscht hat, zum Schnäppchenpreis auf eBay ersteigern, das macht Freude. Doch diese wird schnell getrübt, sobald man bemerkt, dass das Angebot plötzlich vorzeitig beendet wurde und die Ersteigerung nun nichtig zu sein scheint. Doch ist es den Anbietern auf eBay wirklich erlaubt, ihre Angebote frühzeitig abzubrechen? In seinem Urteil vom 8. Juni 2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Verlust des angebotenen Produktes durch einen Diebstahl den vorzeitigen Abbruch rechtfertigt. Der spezifische Sachverhalt Im konkreten Rechtsfall ging es um den Angeklagten, der am 23. August 2009 bei eBay eine bereits gebrauchte Digitalkamera zur Auktion für einen Zeitraum von sieben Tagen anbot. Der Anbieter brach sein Angebot jedoch vorzeitig ab, da ihm die Digitalkamera am 24. August 2009 gestohlen wurde. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beendigung gab es vom Kläger ein Höchstgebot von 70 €. Aus diesem Grund verlangt der Kläger eine Schadensersatzsumme, die sich aus der Differenz zwischen diesem Höchstgebot und dem Verkehrswert, den der Angeklagte angegeben hat, zuzüglich des Zubehörs ergibt. Im Gesamten entspräche dies 1.142,96 € nebst Begleichung vorprozessualer Anwaltskosten und Zinsen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay besagen für diesen Fall in § 10 Abs. 1 Folgendes: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Darüber hinaus wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass „der Verlust des angebotenen Artikels“ eine frühzeitige Beendigung des Angebots rechtfertigt. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat die Klage abgewiesen und die daraufhin eingelegte Berufung seitens des Klägers wurde durch das Landgericht Fulda zurückgewiesen. Der Kläger legte Revision ein, die ebenfalls erfolglos blieb. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof entschied im Revisionsverfahren, dass auch bei einem Diebstahl des beworbenen Produktes die „Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay“ berechtigt ist. In den Auktionshinweisen, zu denen alle eBay-Teilnehmer Zugriff besitzen, wird darüber hinaus „der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt“. Aus diesem Grund ist es dem Verkäufer also rechtlich gestattet, bei Verlust seines angebotenen Produktes durch Diebstahl das Angebot frühzeitig zu beenden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2011
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Frühzeitige Beendigung einer eBay-Auktion rechtmäßig erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.