Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob ein Preisgeld eines Hochschulprofessors für wissenschaftliche Leistungen steuerpflichtig ist. Die Antwort finden Sie hier!
Professor erhält Forschungspreisgeld
Im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 veröffentlichte der Kläger insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Im Jahr 2016 erkannte die Universität A dem Kläger seine Habilitation aufgrund dieser Forschungsarbeiten und einer Probevorlesung an. Im Jahr 2014 wurde er bereits an der Hochschule S zum Professor berufen, wobei eine Habilitation keine Voraussetzung dort für die Berufung als Professor war.
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Der Kläger erhielt für seine Habilitation im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt ordnete im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer 2018 den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu.
Der Kläger wandte hier dagegen ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.
Zuwendung stellt Gegenleistung dar
Wie entschied aber das Finanzgericht Münster im vorliegenden Fall? Das Gericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei der Forschungspreis bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Dazu gehören auch Preise und die damit verbundene Dotation führt zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlichen Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe.
Dahingehend sind Preise als privat veranlasst zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule S dar, da Forschung und die Publikationen von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben des Professors gehören.
Es bestehe damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.
Weiterhin stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.
Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Quelle:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.03.2022 – 13 K 1398/20 E
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