Gewerbliche Unternehmen sammelten in Kommunen mittels Tonnen Altpapier. Der Rhein-Kreis-Neuss untersagte das. Das Oberverwaltungsgericht entschied nun allerdings, dass ihm das nicht zusteht und dass diese Sammlungen zugelassen sind.
Unternehmen sammelten eigenverantwortlich
Die Unternehmen wurden zunächst tätig, weil drei Kommunen ihnen den Auftrag zur Altpapiersammlung erteilten. Als die Altpapierpreise jedoch anstiegen, lösten die Kommunen die Auftragsverhältnisse. Die Unternehmen sammelten aber auch danach noch weiter. Dies erfolgte in Eigenregie. Sie arbeiteten also nicht mehr im Auftrag der Kommunen, was für diese Kostenvorteile brachte. Der Kreis untersagte das. Das hatte zur Folge, dass die Unternehmen vor Gericht zogen und so gegen die Unterlassungsverfügungen vorgingen.
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Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen sind erlaubt erhalten
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OVG: Öffentliches Interesse steht diesen gewerblichen Sammlungen nicht entgegen
Das OVG erklärte, dass die Sammlungen laut Kreislaufwirtschaftsgesetz zulässig sind. Demnach können gewerbliche Sammlungen zwar verboten werden, aber nur dann, wenn diesen ein öffentliches Interesse entgegensteht, das schwerwiegend ist. Solche sind aber nicht feststellbar, führte das OVG weiter aus. Zum einen ist die „Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“ nicht gefährdet und zum anderen besteht auch keine Gefährdung, was das „Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen“ angeht. Auch Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfahren keine wesentliche Beeinträchtigung.
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