Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 30.12.2015 Theresa Smit

Feuerwerk an Silvester – Was muss beachtet werden?

Nun ist es wieder
soweit und das alte Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Bei den Feierlichkeiten an
Silvester wird traditionell Feuerwerk als Zeichen der Freude angezündet. Doch
welche Gesetze und Regelungen müssen bei dem Anzünden der leuchtenden Knaller
beachtet werden? Gibt es besondere Sicherheitsvorkehrungen, die beachtet werden
müssen?

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Wer darf Feuerwerksraketen anzünden?

In Deutschland wird
Feuerwerk nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) als
pyrotechnischer Gegenstand definiert. Dabei wird zwischen mehreren Arten von
Feuerwerk wie dem Kleinstfeuerwerk, dem Kleinfeuerwerk, dem Mittelfeuerwerk und
dem Großfeuerwerk unterschieden, die in die Kategorien 1-4 eingeteilt werden. Für
das Abbrennen von Großfeuerwerk, also Feuerwerkskörpern, die eine große Gefahr
darstellen, ist eine besondere Fachkunde nötig. Um eine Genehmigung zu erhalten,
muss der Verantwortliche mindestens 21 Jahre alt sein und seine Zuverlässigkeit
und Eignung nachweisen. Die Feuerwerkskörper der Kategorien 2 und 3 dürfen nur
von volljährigen Personen verwendet werden. Kleinstfeuerwerkskörper wie Knallerbsen
bilden eine Ausnahme, da sie auch Jugendlichen ab 14 Jahren erlaubt sind. Kinder
unterhalb dieser Altersgrenze dürfen keine Feuerwerkskörper verwenden. Um
zu gewährleisten, dass das Feuerwerk nicht in die Hände ihrer minderjährigen
Kinder gelangt, müssen die Eltern ihre Aufsichtspflicht einhalten und sind zur
Haftung verpflichtet. So verurteilte etwa das Oberlandesgericht
Schleswig-Holstein ein Elternpaar zur Zahlung von Schmerzensgeld, nachdem ihr siebenjähriger
Sohn einen anderen Jungen durch einen Feuerwerkskörper verletzt hatte.

Darf man auch nach Silvester noch Feuerwerk
machen?

Nach § 23 1. SprengV
dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne eine Erlaubnis oder einen
Befähigungsschein nur am 31. Dezember und am 01. Januar von volljährigen
Personen abgebrannt werden. Außerhalb der Silvesternacht muss eine behördliche
Genehmigung eingeholt werden, mithilfe derer der genaue Umfang des Feuerwerks
geregelt wird. Das für die Silvesternacht benötigte Kleinfeuerwerk darf nur vom
29. bis zum 31.12. an Privatpersonen verkauft werden, Kleinstfeuerwerk ist
hingegen ganzjährig erhältlich. Die Feuerwerkskörper müssen von der
Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM)
geprüft und mit einem
Zulassungszeichen versehen worden sein. Für eine fachgerechte Entsorgung wird empfohlen,
nicht abgebrannte Feuerwerkskörper zunächst in einem mit Wasser gefüllten
Plastiksack zu wässern und dann erst zu entsorgen. Die Reste von abgebrannten
Raketen können hingegen ohne Bedenken in den Restmüll geworfen werden.

Was muss man beim Abbrennen der
Feuerwerksraketen beachten?

Personen, die
Feuerwerk entzünden, sind zur besonderen Sorgfalt verpflichtet. Nach einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart muss für den Abschuss ein geeigneter
Platz ausgewählt werden, an dem voraussichtlich kein Schaden entstehen kann. Dennoch
sollte beachtet werden, dass der Entzünder des Feuerwerks nicht für Schäden verantwortlich
ist, deren Eintreten im Voraus nicht erkennbar war.

Zusätzlich zu
Sachschäden kann es bei dem Abbrennen der Feuerwerkskörper auch leicht zu
Verletzungen kommen. Dabei spielen insbesondere der Funkenschlag, die teilweise
unvorhersehbare Flugbahn oder unkalkulierbare Fehlstarts eine Rolle. So kann es
vorkommen, dass umstehende Personen von Feuerwerkskörpern getroffen werden und
Verbrennungen erleiden. Auch Hörschäden oder der Verlust von Fingern sind
leider keine Ausnahme. Nach Urteilen des Oberlandesgerichts Jena und des
Amtsgerichts Berlin-Mitte kann dem Opfer dabei ein Mitverschulden zugesprochen
werden, wenn kein ausreichend großen Abstand zu der Gefahrenquelle gehalten wurde.
Idealerweise sollte man das Feuerwerk also aus der Ferne und in feuerfester Kleidung
betrachten. Außerdem wird empfohlen, bei dem Umgang mit Feuerwerkskörpern die
nötige Vorsicht walten lassen, um einen schönen und stressfreien Einstieg in
das neue Jahr zu gewährleisten.

In diesem Sinne
wünscht Ihnen rechtsanwalt.com eine schöne Silvesterfeier und ein frohes neues
Jahr 2016!

Quellen:

Bundesgerichtshof,
Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08 –

Oberlandesgericht
Stuttgart, Urteil vom 20.3.2008 – 10 U 219/07 –

Oberlandesgericht
Jena, Urteil vom 23.10.2007 – 5 U 146/06 –

Amtsgericht
Berlin-Mitte, Urteil vom 09.07.2002 – 25 C 177/01 –

Oberlandesgericht
Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.1998 – 5 U 123/97 –


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