Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 15.09.2011 Anna Schön

Sorgfaltspflicht beim Feuerwerk

Das Oberlandesgericht Stuttgart zum Entzünden von Feuerwerk Beim Entzünden von einem Feuerwerk sind hohe Anforderungen an die Sorgfalt der zündenden Personen zu stellen. Um Feuerwerkskörper sorgfaltsgerecht abzufeuern, sollte man einen Platz suchen, an dem die Raketen auch bei Fehlgehen keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Eine ernsthafte Gefährdung von Personen oder Sachen muss ausgeschlossen werden können. Auch den Hausbesitzer trifft eine Sorgfaltspflicht Nicht nur die zündende Person, sondern auch der Haus- oder Wohnungsbesitzer muss eine gewisse Sorgfalt zum Selbstschutz beachten. So geht das Gericht davon aus, dass es angemessen ist, von dem Gebäudebesitzer zu verlangen, dass er an Silvester und am Abend des 1. Januar in seinem Gebäude die Fenster und Türen schließt. Damit soll vorsorglich das Eindringen von Feuerwerkskörpern verhindert werden. Kommt es jedoch trotz sorgfaltsgerechtem Verhalten zu einem Schaden und war der Geschehensverlauf für die zündende Person nicht vorhersehbar, so kann die Person von der Haftung für den Schaden mangels Verschulden befreit sein. 410.000 € Schaden im Alb-Donau-Kreis Der Beklagte zündete vor seinem Haus im Alb-Donau-Kreis eine Rakete. Diese flog fünf Meter in die Höhe, kippte dann zur Seite und gelang durch einen kleinen Spalt zwischen der Außenwand und dem Dach in eine zwölf Meter entfernte Scheune. In der Scheune waren Stroh und Getreide gelagert. Als die Rakete eindrang explodierte diese und setzte die Scheune in Brand. Ein großes deutsches Versicherungsunternehmen wollte von dem Beklagten den Schaden von 410.000 € ersetzt haben. Das Landgericht und schließlich auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage zurück. Kein Verschulden des Beklagten Das Oberlandesgericht stellte fest, dass aus objektiver Sicht für den Beklagten nicht erkennbar war, dass der Flug der Rakete den beschriebenen Verlauf nehmen würde. Auch eine andere Gefahr durch das Zünden der Rakete an dem bestimmten Ort konnte nicht festgestellt werden. Somit handelte es sich bei dem Brand um ein Unglück und nicht um eine schuldhaft verursachte Sachbeschädigung.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.12.2010, Az.: 10 U 116/09

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