Rechtsnews 04.04.2017 Christian R.

Fehlsichtigkeit korrigiert – zahlt die Versicherung?

Unter Fehlsichtigkeit, die häufig in Form von Kurzsichtigkeit oder in Form von Weitsichtigkeit auftritt, leiden Millionen von Menschen. Um eine Fehlsichtigkeit ausgleichen oder beheben zu können, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Hierzu zählt neben dem Einsatz von Brillen und Kontaktlinsen auch die Operation der Augen mit dem Laser. Wie so oft im Leben stellt sich auch hier oft sehr schnell die Frage, wer die Kosten für eine solche Behandlung übernimmt.

Fehlsichtigkeit korrigiert – wer muss zahlen?

Der Bundesgerichtshof musste nun als höchste Instanz des deutschen Zivilrechts einen Fall entscheiden. Eine Frau, die auf beiden Augen unter Fehlsichtigkeit litt, hatte sich einer Laser-Operation zur Beseitigung ihrer Sehschwäche unterzogen. Auf einem Auge hatte sie vor der Operation – 3 Dioptrien, auf dem anderen Auge hatte sie vor der Operation – 2,75 Dioptrien. Im Rahmen der Operation waren der Frau Kosten in Höhe von rund 3.500 € angefallen. Diese wollte sie im Nachhinein durch ihre private Krankenversicherung erstatten bekommen. Weil die Versicherung sich weigerte, die Operationskosten zu erstatten, kam es schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Streit um Versicherungsleistung beschäftigt die Gerichte

In erster Instanz vor dem Amtsgericht Heidelberg und auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Heidelberg hatte die Frau jedoch keinen Erfolg mit ihrer Klage. Die Gerichte stützten sich bei ihrer ablehnenden Haltung unter anderem auf ein medizinisches Gutachten, das besagte, dass 30 – 40 % der Menschen mittleren Alters kurzsichtig seien und man erst ab – 6 Dioptrien von einer krankhaften Fehlsichtigkeit sprechen könne. Dementsprechend war die Versicherung nach Ansicht der Vorinstanzen ach nicht dazu verpflichtet, die Operationskosten zu erstatten. Die zuständigen Richter am Bundesgerichtshof stuften den Fall jetzt jedoch anders ein. Für den Begriff der Krankheit sei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf Definitionen medizinische Fachkreise abzustellen, sondern auf das allgemeine Verständnis. Dieses unterstelle ein beschwerdefreies Sehen, wenn ein Mensch ohne Probleme lesen und am Straßenverkehr teilnehmen könne. Vor diesem Hintergrund verwiesen die Richter den Fall zur erneuten Prüfung an das Landgericht Heidelberg zurück, wo er nun erneut beurteilt werden muss.

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Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=77860&linked=pm

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