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Rechtsnews 27.01.2023 Alex Clodo

Was, wenn der Fahrlehrer während der Fahrstunde telefoniert?

Um selbst ein Auto führen zu dürfen, muss jeder eine Führerscheinprüfung ablegen. Vor der Prüfung kommt es jedoch zu unzähligen Fahrstunden. Nachtfahrt, Regenfahrt und einige andere besondere Fahrten werden in den Fahrstunden gesondert geübt. Immer dabei ist auch der Fahrlehrer, der das Auto, bis auf das Lenken steuern kann. Dabei stellt sich nun die Frage, ob ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde telefonieren darf oder ob dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Fahrlehrer telefoniert während Fahrstunde

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Ein Fahrlehrer wurde dabei beobachtet, wie er während einer Fahrstunde mit einer fortgeschrittenen Fahrschülerin mit seinem Handy am Ohr telefonierte. Daraufhin hatte das Amtsgericht Neuss den Fahrlehrer aufgrund einer verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Der Fahrlehrer hingegen war der Ansicht, dass er nicht Führer des Wagens gewesen sei und legte daraufhin gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde ein.

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Durfte der Fahrlehrer telefonieren?

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Fahrlehrers. Der Fahrlehrer hat keine Ordnungswidrigkeit nach §23 Abs. 1a StVO begangen. Nach Ansicht der Richter hat der Lehrer das Fahrzeug nicht geführt, während er telefonierte. Es gilt zwar nach §2 Abs. 15 StVG, dass der Fahrlehrer bei Fahrstunden als Führer des Fahrzeugs bezeichnet wird, wenn der Fahrschüler noch über keine Fahrerlaubnis verfügt. Die Richter sind jedoch der Ansicht, dass diese Vorschrift hier keine Anwendung findet.

Nach Ansicht des Gerichts ist Sinn und Zweck des §2 Abs. 15 StVG der Schutz des Fahrschülers. Der Paragraph soll vor einer Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bewahrt werden, sowie an seiner Stelle den Fahrlehrer der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung nach §18 StVG – nämlich der Schadensersatzpflicht des Fahrzeugführers – unterwerfen. Es dürfe eine über diese Rechtsfolgen weitergehende Wirkung der Vorschrift nicht entnommen werden. Das lässt sich schon aus dem Wortlaut der Norm “im Sinne dieses Gesetzes” entnehmen und daher nur für das Straßenverkehrsrecht. Die Vorschrift kommt daher etwa nicht bei den Strafvorschriften der §315c, §316 StGB zur Anwendung, obwohl diese ebenfalls an das Führen eines Fahrzeugs anknüpfen.

Weiterhin ist nach Ansicht des OLG §23 Abs. 1a StVO ein eigenhändiges Delikt. Den Tatbestand kann nur derjenige verwirklichen, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder während der Fahrbewegung lenkt. Das alleinige “führen” durch Worte genügt dabei nicht. Er führt das Fahrzeug solange nicht, bis er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift.

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Quelle:

Oberlandesgericht DüsseldorfBeschluss vom 04.07.2013 – IV-1 RBs 80/13

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