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Rechtsnews 22.09.2022 Alex Clodo

EuGH: Kann ein Urlaubsanspruch verfallen?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte aktuell zu entscheiden, ob ein Urlaubsanspruch verfallen kann. Im Urteil hat der EuGH entschieden, dass ausschlagend sei, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub bald verfalle.

Hinweis auf Verfall von Urlaubsanspruch

Der EuGH hatte im Urteil betont, dass der Arbeitgeber – lang krank geschriebenen Beschäftigten – auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen muss. Sollte das Unternehmen dieser Pflicht nicht nach kommen, verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit oder Erwerbsminderung des Beschäftigten nicht.

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Im Bundesurlaubsgesetz ist festgeschrieben, dass der bezahlte Urlaub in der Regel im laufenden Urlaubsjahr genommen werden muss. Es können aber aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen restliche Urlaubstage auch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt der nicht genommene Urlaub.

Am 06.11.2018 hatte der Europäische Gerichtshof hierzu geurteilt, dass die Arbeitgeber die Beschäftigten über einen drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen informieren müssen.

Es ging in den beiden vom EuGH aktuell entschiedenen Fällen um einen bei der Fraport AG beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer und einer in einem Krankenhaus angestellten Frau.

Im ersten Fall konnte der Flughafenmitarbeiter seinen Urlaub von 34 Tagen wegen einer ab Dezember 2014 erlittenen vollen Erwerbsminderung nicht mehr nehmen. Im zweiten Fall hatte die Klinikmitarbeiterin wegen einer lang andauernden Erkrankung noch 14 Resturlaubstage für 2017 übrig.

Ansicht der Arbeitgeber, dass Urlaubsansprüche zu spät geltend gemacht wurden

In den Fällen vertraten die Arbeitgeber die Ansicht, dass die jeweiligen Urlaubsansprüche zu spät geltend gemacht wurden. Sie sind der Meinung, dass wenn ein Beschäftigter krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht wahrnehmen kann, dieser Anspruch nach 15 Monaten, nach Ablauf des Urlaubsjahres, verfällt.

Die Kläger wiesen jedoch darauf hin, dass die Arbeitgeber sie im laufenden Urlaubsjahr dazu hätten auffordern müssen, den Urlaub auch zu nehmen. Da die Arbeitgeber dies unterlassen haben, seien die Urlaubsansprüche nicht erloschen, so die Arbeitnehmer.

Der EuGH gab den Klägern – auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – dem Grunde nach Recht. Habe ein Arbeitnehmer in einem Jahr vor Eintritt der Erwerbsminderung Urlaubsansprüche erworben oder könne er sie wegen einer Erkrankung nicht nehmen, müsse der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hinweisen.

Entscheidung des Arbeitsgerichts im Dezember

Der EuGH entschied jedoch nicht, wie oft und wann ein Arbeitgeber darüber informieren muss. Das vorliegende Urteil gilt nur für Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer in dem Jahr erworben hat, in dem er auch tatsächlich gearbeitet hat. Abschließend will das Bundesarbeitsgericht nun über die beiden Fälle am 20.12.2022 entscheiden.

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Quelle:

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugh-urlaubsanspruch-101.html

EuGH, Az C-120/21; C-518/20; C-727/20

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