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Rechtsnews 12.06.2022 Alex Clodo

Gilt Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte gelten kann. Im betreffenden Sachverhalt standen Beamte im Mittelpunkt. Es ging um deren Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten.

Polizeibeamter wird dienstunfähig und fordert finanzielle Abgeltung

Konkret ging es um einen Polizeibeamten, der im Jahre 2008 dienstunfähig wurde und daher seinen Ruhestand antrat. Davor war er schon ungefähr ein Jahr lang, aufgrund einer Erkrankung dienstunfähig. Er wollte vor Gericht erreichen, dass er eine finanzielle Abgeltung beanspruchen kann. Mit Erfolg?

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Steht dem Beamten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu?

Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH und erklärt, dass demnach von einem „unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs“ auszugehen sei. Dies ist in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 4.11.2003 festgelegt. Überhaupt sind dadurch bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung mit dieser sogenannten Arbeitszeitrichtlinie geregelt. Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie ist ein Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr gewährleistet. Ist ein Beamter krank und scheidet danach sogar aus dem aktiven Dienst aus und konnte seinen Mindesturlaub nicht nehmen, kann er Urlaubsabgeltung beanspruchen.

Das heißt, dass ihm eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub zusteht.

Gibt es hiervon jedoch eine Ausnahme?

Hier ist aber folgendes zu beachten: Der Mindesturlaubsanspruch ist auch erfüllt, „wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub“.

Solche Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren dürfen noch nicht verfallen sein, damit eine Abgeltung noch erfolgen kann. 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres tritt ein Verfall ein. Allerdings ist auch das nicht immer so. Der Normgeber kann eine kürzere Frist festlegen. Diese muss aber laut EuGH deutlich länger sein als das Urlaubsjahr. Es ist zudem von der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand auszugehen. Für diesen unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch gibt es keine Antragserfordernis. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Wann beginnt der Anspruch?

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

  • Erfolgt die Beendigung kraft Gesetzes, beginnt der Anspruch mit Ablauf des gesetzlichen Beendigungstages.
  • Erfolgt die Beendigung dagegen durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, so entsteht der Anspruch des Beamten auf finanzielle Abgeltung mit der inneren Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts. Hier ist nach der herrschenden Vollziehbarkeitstheorie zusätzlich Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Wie wird der Abgeltungsbetrag berechnet?

Bei der Höhe des Abgeltungsbetrages ist auf die Bruttobesoldung abzustellen, die der Beamte im letzten Quartal – also in den letzten drei (Kalender-)Monaten – vor Beendigung des Beamtenverhältnisses erhalten hat (BVerwG, 30.4.2014, Az.: 2 A 8/13). Dabei sind nur diejenigen Bestandteile der Besoldung zu berücksichtigen, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären (z.B. Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen). Einmalzahlungen bleiben dagegen unberücksichtigt.

Die Berechnung des Abgeltungsbetrages erfolgt damit nach folgender Formel:

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Quellen:

BVerwG, Urteil vom 30.4.2014, Az.: 2 A 8/13

https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/Archiv/medien/01-personal/tarifrunde/self/fachbeitragurlaubsabgeltungbeibeamten_1600398775000.pdf

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