Rechtsnews 25.07.2021 Christian Schebitz

Keine Rückgewähr von Urlaub bei Quarantäneanordnung

Wenn sich jemand in unserem nächsten Umfeld mit Corona infiziert, müssen auch wir selbst uns sofort in Quarantäne begeben. So können wir weitere Infektionsketten vermeiden. Regelmäßig müssen dann Arbeit, Termine oder gar Freizeitpläne abgesagt werden. Besonders ärgerlich ist es, wenn die Anordnung zur Quarantäne gerade in der Urlaubszeit ergeht. Was passiert dann mit den Urlaubstagen? Erhält der Arbeitnehmer diese wieder zurück oder liegt das Risiko des „Urlaubverfalls“ wegen den gegebenen Bedingungen der Pandemie beim Arbeitgeber? Das Arbeitsgericht (AG) in Bonn entschied in einem Fall, dass es keine Rückgewähr von Urlaub bei Quarantäneanordnung gibt!

Angestellte legte trotz Krankheit kein Attest vor

Einer Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. In der Zeit vom 27.November bis zum 07. Dezember musste die Klägerin sich- auf behördliche Anordnung- in Selbstisolation begeben. Eine Bescheinigung, die ihre Arbeitsunfähigkeit belegte, gab sie allerdings nicht ab. Sie lag auch nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Rückgewähr ihrer, durch die Quarantäne, verbrauchten Urlaubszeit. Das AG Bonn wies die Klage jedoch ab.

Coronainfektion bedeutet nicht gleich Arbeitsunfähigkeit

Dabei berief sich das Gericht auf § 9 BUrlG. Hier nach gilt: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ Genau dieses ärztliche Zeugnis fehlte jedoch. Die behördliche Anordnung der Quarantäne sei mit einem ärztlichen Attest nicht gleichzusetzen. Ob jemand arbeitsunfähig ist oder nicht unterliege einzig und allein der Beurteilung eines Arztes. Dies sei mit einer Routinemaßnahme einer Behörde nicht gleichzusetzen. Auch die Erkrankung mit dem Coronavirus bedeute nicht automatisch, dass die infizierte Person nicht mehr dazu fähig sei, Arbeitsleistung zu erbringen. Wohl insbesondere deshalb, weil eben auch erwiesen ist, dass die Schwere des Krankheitsverlaufs von individuellen Faktoren, wie das Alter und Vorerkrankungen abhängt. Aus diesem Grund obliegt es einem Arzt, den Zustand des Patienten zu beurteilen.

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Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht in Köln einlegen.

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Quellen und Links:

 

 

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