Die Möglichkeit, bei eBay Kommentare zu einem Anbieter bzw. einem Produkt zu posten, hat für den Anbieter nicht immer nur positive Auswirkungen. So können negative Bewertungen den Ruf eines Verkäufers schädigen und dazu führen, dass er zukünftig weniger Interessenten mit seinen angepriesenen Artikeln anzieht und “Umsatzeinbußen” hinnehmen muss. Doch nicht immer ist die Kritik der Käufer angebracht. Häufig neigen diese dazu, gewisse Dinge zu dramatisieren und stellen unwahre Behauptungen auf. Doch hat der Anbieter bei eBay überhaupt eine Chance, gegen diese falschen Aussagen vorzugehen? Die beste Methode, die ein eBay-Anbieter in diesem Fall nutzen kann, ist das Verschicken einer Nachricht an den Ersteller des falschen Bewertungskommentars. Sollte dieser nicht reagieren oder unkooperativ sein, kann als nächster Schritt eine Abmahnung versendet werden, in der darum gebeten wird, dass derartige unwahre Aussagen in Zukunft nicht mehr getätigt werden. Man sollte also am besten eine Unterlassungserklärung anfordern und eine entsprechende Frist setzen. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, kann als nächster Schritt gerichtlich vorgegangen werden. Ob dieses Vorgehen jedoch erfolgreich sein wird, ist nicht immer garantiert. Derartig unwahre Kommentare entfernen, kann nur eBay selbst und zwar lediglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen zählen zum Beispiel strafrechtlich beleidigende, rassistische oder jugendgefährdende Aussagen. Andererseits unterliegen persönliche Wertungskommentare der freien Meinungsäußerung. Sobald jedoch absichtlich erlogene Aussagen getroffen werden, muss dies natürlich nicht hingenommen werden.
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