Frühere Klärung der Vaterschaft eines Kindes
Hegte ein Vater Zweifel an der Vaterschaft seines Kindes, lief er Gefahr in eine rechtliche Zwickmühle zu geraten. Nach früherem Recht war ein heimlicher Vaterschaftstest illegal. Eine Klärung der Vaterschaft war nur im Rahmen einer Anfechtungsklage (§§ 1600ff. BGB a.F.) möglich. Diese musste jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden. Außerdem blieb ein solches Verfahren nicht ohne Konsequenzen. Stellte sich innerhalb dieses Verfahrens heraus, dass der rechtliche nicht zu gleich auch der biologische Vater ist, verlor der Vater zwangsläufig seinen rechtlichen Status. Eine einfache Klärung der Vaterschaft eines Kindes– sofern der Vaterschaftstest nicht einvernehmlich und privat erfolgte – konnte also nicht ohne die Gefahr juristischer Konsequenzen erfolgen.
Heute: Recht auf Klärung der Abstammung & Anfechtung der Vaterschaft
Mittlerweile ist es möglich rechtlich die Klärung der Vaterschaft einzufordern, ohne die oben beschriebenen Konsequenzen fürchten zu müssen. Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren:
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I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
- Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
- Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
- Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Ein Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfah
ren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)
1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2. Modifikationen der Anfechtungsfrist
a. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen, und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
b. Als Folge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs sind häufiger als bisher Fälle denkbar, in denen ein Mann aufgrund eines – legal eingeholten – Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, soll in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.
Berücksichtigung aller Interessen der Beteiligten
Es wird deutlich, dass man versucht hat, die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten steht das Recht auf Klärung der Abstammung gegenüber. Darüber hinaus wurden zahlreiche Regelungen und Fristen eingesetzt, die das Wohl des Kindes sichern sollen. Diese finden sich im Detail mit einigen Beispielen in der Pressemitteilung. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgegeben, bis zu dieser Frist ein entsprechendes Gesetz einzusetzen.
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Quellen und Links
- Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr.18/2007
- Sueddeutsche.de – „Mehr Rechte beim Vaterschaftstest“
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