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Rechtsnews 15.01.2016 Christian Schebitz

Einbürgerung zu Recht verweigert?

Um als Angehöriger eines anderen Staates die deutsche
Staatsbürgerschaft erlangen zu können, muss man unter anderem ein Bekenntnis
zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgeben, die eine der Säulen der Gesellschaftsordnung
in Deutschland ist. Wenn Zweifel an der Wahrhaftigkeit eines solchen Bekenntnisses
bestehen, kann eine Einbürgerung abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht
Aachen hatte kürzlich in einem solchen Fall zu entscheiden.

Der Einbürgerungsantrag einer aus Marokko stammenden Frau
war durch die zuständigen Behörden abgelehnt worden, weil den Behörden Zweifel
an der Aufrichtigkeit des Bekenntnisses der Frau zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung gekommen waren. Die Klage der Frau
gegen diese behördliche Entscheidung wurde vor dem Verwaltungsgericht Aachen
verhandelt.

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Einbürgerung
verweigert

Das Gericht stellte zunächst fest, warum die Behörde Zweifel
an der Einbürgerung der Frau hatte. Sie hatte im Verlauf des
Einbürgerungsverfahrens mehrfach falsche Angaben zu ihrer Schullaufbahn
gemacht. Außerdem bestehe eine enge Verbindung der Klägerin zu zwei Moscheen in
Aachen, die nach Ansicht des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes
radikalislamisch und salafistisch ausgerichtet seien. Die Behauptung der Frau,
sie wisse nichts Genaues über das in den Moscheen verbreitete Weltbild, nahm
das Gericht ihr nicht ab. Es stellte hierzu fest, dass zum einen der Vater der Frau
Vorsitzender des Trägervereins einer der beiden Moscheen sei und dass die Frau
zum anderen mehrere Jahre den in den Moscheen angebotenen Unterricht besucht
und später dort auch selbst Kinder unterrichtet habe.

Bekenntnis zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung nur Lippenbekenntnis

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die
Lebensumstände der Klägerin keine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich ihrer islamistischen
Haltung zulassen. Die Verweigerung der Behörde, die Frau einzubürgern
wurde dementsprechend für rechtmäßig erklärt.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.
    November 2015 – 5 K 480/14

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