Rechtsnews 17.05.2013 Manuela Frank

Für Einbürgerung muss Minderjährige bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben

In Deutschland leben rund drei Millionen türkischstämmige Menschen und jedes Jahr werden weitere eingebürgert. Doch es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es zu einer Einbürgerung kommt. Auch der zugrundeliegende Fall hat dieses Thema zum Inhalt.

Vater beantragt Einbürgerung seiner Tochter

Konkret geht es um ein 15-jähriges türkischstämmiges Mädchen, dessen Vater als Asylberechtigter anerkannt ist und seit 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für das Mädchen beantragte er im Mai des Jahres 2006 die deutsche Einbürgerung. Dies wurde allerdings abgelehnt, woraufhin Klage erhoben wurde. Dieser Klage wurde stattgegeben, allerdings nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte vom Oberverwaltungsgericht wieder abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Revision ein, die allerdings erfolglos blieb.

Einbürgerung nur bei Ausscheiden aus Staatsangehörigkeit

Um eingebürgert werden zu können, muss der Ausländer unter anderem seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, da doppelte Staatsangehörigkeit generell vermieden werden soll. Allerdings kann von diesem Grundsatz dann abgesehen werden, wenn das Gesetz des ausländischen Landes „das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht“. Im konkreten Fall ist diese Ausnahme allerdings nicht erfüllt, denn die Türkei lässt beispielsweise bei Volljährigen das „Ausscheiden aus ihrer Staatsansangehörigkeit“ zu. Der Grundsatz kann nur dann angewendet werden, wenn das Gesetz des Herkunftslandes grundsätzlich ein Ausscheiden ausschließt. Dabei wird nicht der Fall miteingeschlossen, dass ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit an sich vorgesehen ist, dafür allerdings die vorgesehen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so wie es bei der hier minderjährigen Klägerin der Fall ist. Eine weitere Ausnahme der Regelung kann zudem vorliegen, wenn „der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht“. Allerdings war auch dies im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013; AZ: BVerwG 5 C 9.12

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