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Rechtsnews 08.07.2008 Christian Schebitz

Disney´s heile Welt darf nicht kopiert werden

Schöne Bilder sind garantiert, gesungen wird eigentlich immer und ein Happy End ist in Disney Filmen meistens inbegriffen. Ein ganz reales Happy End gab es nun für die Disney Enterprises, und zwar ganz unromantisch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Weltkonzern steht nicht nur für unterhaltsame Filme, sondern auch für seine weltweit bekannten Musical-Produktionen. Da allerdings verstehen die Disney-Unterhaltungsmacher, besonders wenn es um Aufführungsrechte ihrer Produktionen geht, nur wenig Spaß. Das musste eine deutsche Konzert-Agentur nun am eigenen Leib erfahren. Der Veranstalter hatte bei seinen Tourneen unter dem Titel “The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions” Teile aus Musicals wie “Die Schöne und das Biest”, “Der Glöckner von Notre Dame” und “Der König der Löwen” aufgeführt. Disney war der Auffassung, der Veranstalter führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Und auch der BGH hat diese nun bestätigt, indem er die Revision der Beklagten zurückwies. Während der Verhandlungen mussten die Richter per Video die Musical-Show begutachten und dann darüber befinden, ob mit der Highlight-Gala die Aufführungsrechte an den einzelnen Musicals verletzt worden sind. Auch über das Erscheinungsbild und die Ähnlichkeit der Kostüme im Vergleich zum Original, für Disney ein besonders sensibles Feld, musste entschieden werden. Die wichtigste Frage war aber, ob die Handlung der Stücke erkennbar ist. Dies war laut Meinung der Richter für die Musical-Show der Fall. So entschied der BGH: „ dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird.” Vielmehr reiche es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. „Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben”, so der BGH. Und die Moral von der Geschicht: Disney´s schöne Welt kopiert man besser nicht. Quellen und Links:

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