Rechtsnews 07.09.2020 RA Torsten Jannack

Dienstwagennutzung und Arbeitsunfähigkeit

Wie lange darf ein arbeitunfähiger Arbeitnehmer den Dienstwagen weiter nutzen?

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG – Urt. v. 14.12.2010; 9 AZR 631/09) in einem Fall zu beantworten, in dem der Arbeitgeber den Dienstwagen arbeitsvertraglich zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung des Arbeitnehmers gestellt hatte und der Arbeitnehmer deshalb die Steuern auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung trug.

Nachdem der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen war und der Arbeitnehmer Krankengeld bezog, verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des Pkw. Der Arbeitnehmer gab das Fahrzeug zurück und forderte Nutzungsausfallentschädigung. Das BAG stellte fest, dass der Arbeitnehmer kein Recht zur Nutzung des Dienstwagens während der Arbeitsunfähigkeit hatte, soweit es den Zeitraum nach Ablauf der Entgeltfortzahlung betraf. Denn die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung stellt zwar grundsätzlich einen geldwerten Vorteil und damit einen Sachbezug dar. Sie ist also steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und somit Teil der Arbeitsvergütung.

Da die Überlassung des Fahrzeugs aber Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist, muss der Arbeitgeber sie nur solange gewähren, wie er dem Arbeitnehmer überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Ist der Arbeitnehmer aber arbeitsunfähig, entfällt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Gleichzeitig erlischt dann auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Überlassung des Pkw. Werden diese Grundsätze konsequent angewendet, entfällt das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens nicht nur bei längerer Krankheit. Vielmehr erlischt es auch in allen anderen entgeltfortzahlungfsreien Zeiten wie z.B. der Elternzeit.

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