Rechtsnews 09.08.2015 Christian Schebitz

Rechtfertigt unentschuldigtes Fehlen eine fristlose Kündigung?

Es kommt in Betrieben immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt. Es ist verlockend, den Urlaub einfach noch um ein paar Tage zu verlängern oder nach einem anstrengenden Wochenende noch ein paar Stunden länger zu schlafen ohne Bescheid zu geben und gleich ein ärztliches Attest zu besorgen. Für den Arbeitgeber ist ein solcher Fall jedoch meist sehr ärgerlich, gelegentlich entsteht sogar der Wunsch nach einer fristlosen Kündigung. Ist diese gerechtfertigt?

Welche Bedingungen müssen für eine fristlose Kündigung erfüllt sein?

Eine fristlose Kündigung kann nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden, der das Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber untragbar werden lässt. Das ist etwa der Fall, wenn mit einer Krankheitsphase gedroht wird, um bessere Arbeitsbedingungen zu bekommen. Dazu muss jedoch nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich nicht krank war. Ein weiterer Grund für eine solche verhaltensbedingte Kündigung ist häufige Unpünktlichkeit ohne den Arbeitgeber zu informieren.

Die Kündigung kann im Regelfall erst ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung hat zukommen lassen. Diese sollte in jedem Fall in schriftlicher Form erfolgen und sowohl einen Hinweis als auch eine Warnung enthalten. Auf die Mahnung kann nur verzichtet werden, wenn ein schwerer Vertrauensbruch vorliegt und eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist. Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsgrund erfahren wurde, möglich.

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Bei den Bedingungen für eine fristlose Kündigung muss beachtet werden, dass sich der Arbeitnehmer in einigen Fällen nicht über sein Fehlverhalten im Klaren ist. So kann es etwa vorkommen, dass er Urlaub möchte, die Einwände des Arbeitgebers jedoch nicht wahrnimmt. Obwohl der Arbeitgeber an sich dazu verpflichtet ist, den Urlaub zu gewähren, ist dennoch seine Zustimmung nötig. Ohne diese liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor, sodass die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers verletzt wurden. Dennoch ist die fristlose Kündigung nicht möglich, da weder ein wichtiger Grund besteht noch eine Warnung übermittelt wurde.

Wie soll man sich bei einer Kündigung verhalten?

Wurde aufgrund von unentschuldigtem Fehlen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, sollte diese zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zu diesem Zweck ist die Einschaltung eines Rechtanwalts empfehlenswert, der sich mit den jeweiligen Gesetzestexten und gerichtlichen Entscheidungen auskennt. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass einer Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach ihrem Erhalt vor dem Arbeitsgericht widersprochen werden kann. Die Kündigungsschutzklage sollte also zeitnah nach der Unterredung mit dem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Ist eine Kündigung durch unentschuldigtes Fehlen gültig?

Im Regelfall erhält der Arbeitnehmer seine Vergütung, wenn er einen Vertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat und den dort festgelegten Pflichten nachkommt. Um das zu gewährleisten muss er am Arbeitsplatz anwesend sein und seine Arbeitsleistung erbringen. Im Fall eines entschuldigten Fehlens wie etwa bei einer Krankheit oder einem genehmigten Urlaub wird das Entgelt trotzdem weiterhin ausbezahlt.

Liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor, so ist der Arbeitnehmer nicht seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung. Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Wegerisikos seinen Arbeitsplatz durch eine ungünstige Wetter- oder Verkehrslage nicht erreichen kann oder an einem Streik teilnimmt. Eine Ausnahme bildet das Fernbleiben von der Arbeit aus persönlichen Gründen wie einem Umzug oder einer Heirat.

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