Die steigende Zahl von nach Deutschland gelangenden Flüchtlingen hat in den letzten Monaten indirekt zu einer nicht unbeachtlichen Zahl von zum Teil kontrovers diskutierten Gerichtsurteilen geführt. Zankapfel ist in den entsprechenden Verfahren zumeist die Unterbringung der Flüchtlinge, beispielsweise wenn in der Nähe eines Wohngebietes eine Unterkunft für Flüchtlinge entstehen soll. Wie aber sieht es mit der Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten aus?
Grundlage eines kürzlich vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verhandelten Falles war die Klage von zwei Gewerbebetrieben gegen die Stadt Köln. Diese plante in der Nähe der beiden in einem Gewerbegebiet befindlichen Betriebe die Aufstellung zweier Wohncontainer, in denen Flüchtlinge und Asylbewerber unterkommen sollten.
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Die Gewerbebetriebe hatten moniert, dass die Stadt bei ihrer Entscheidung zur Aufstellung der Container nicht berücksichtigt habe, dass diese nicht in das Gewerbegebiet hineinpassten und dass die Stadt es zudem versäumt habe, nach geeigneteren Alternativstandorten zu suchen.
Container für Asylbewerber beschäftigen die Verwaltungsgerichte
In der ersten Instanz hatten die Betriebe mit ihrer Klage noch Erfolg; das Verwaltungsgericht Köln hatte geurteilt, dass die Aufstellung der Flüchtlingscontainer insbesondere den Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplanes widerspreche.
In der zweiten Instanz kam es nun jedoch zu einer anderslautenden Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führte in seinem Ende Februar ergangenen Urteil aus, dass es nach den Vorschriften des Ende November 2014 reformierten § 246 des Baugesetzbuches (BauGB) bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, innerhalb von Gewerbegebieten die Errichtung von Unterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge zuzulassen. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Errichtung der Container sind nach Ansicht des Gerichts erfüllt, sodass das Vorgehen der Stadt Köln rechtmäßig ist.
Quellen:
- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.11.2014 – 2 L 2039/14, 2 L 2050/14 –
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 – 7 B 1344/14 –
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