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Rechtsnews 05.08.2022 Alex

OLG Karlsruhe: Wer haftet für einen Tanzunfall im Club?

Nach guten zwei Jahren öffnen Clubs, Bars und Diskotheken wieder ihre Tore. Viele Jugendliche konnten trotz ihres 18. Geburtstags vielleicht noch gar nicht auf die Tanzfläche und die Vibes genießen. Durch die Lockerungen und Aufhebungen vieler Corona-Maßnahmen ist dies nun aber wieder möglich. Wenn die Tanzfläche zu später Stunde sich füllt, kann es auch passieren, dass der ein oder andere Longdrink auf dem Boden, statt im Mund landet.

Dadurch kann es zu großflächigen Verklebungen auf dem Boden kommen. Im Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, ob die Betreiberin einer Diskothek für einen Tanzunfall haften muss. Welche Pflichten werden einer Betreiberin auferlegt, um möglichst viele Gefahren auszuschließen?

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Unfall auf Tanzfläche

Im Dezember 2017 besuchte eine junge Dame einen Club im Neckar-Odenwald-Kreis. Die Besucherin war am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Durch diese schmerzhafte Angelegenheit musste die Frau für über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Weiterhin wurde sie auch mehrfach operiert.

War die Clubbetreiberin nun aber am Unfall Schuld und muss sie für den Schaden aufkommen?

Oberlandesgericht Karlsruhe

Behandlungskosten und Schmerzensgeld

Diesen Fall hatte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zu entscheiden. Im Urteil vom 16.03.2022 wurde die Betreiberin der Diskothek in Folge des Sturzes der Besucherin zur Erstattung der Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von knapp 37.000 Euro verurteilt.

Personal kommt Pflichten nicht nach

Nach Ansicht der Richter hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert werden, um nicht in Haftung genommen zu werden. Weiterhin wäre die Haftung ausgeschlossen gewesen, wenn etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.

Im vorliegenden Fall genügten diese Anforderungen jedoch nicht, die dem zuständigen Person auferlegt waren, weshalb sich die Betreiberin das Verschulden zurechnen lassen muss. Im Fall war das Personal lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Bei einer gut besuchten Tanzfläche konnten hierdurch die Einzelheiten des Fußbodens jedoch nicht erkannt werden. 

Pflichten der Clubbetreiberin

Im Fall hatte die Diskobetreiberin die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren nicht in zumutbarer Weise gering gehalten. Die Richter sind der Ansicht, dass zwar nicht ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen.

Notwendig ist aber, dass eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen jedoch notwendig ist. Insbesondere gilt das angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden musste.

Entscheidung der ersten Instanz

Der Fall war zuvor in der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach. Dort wurde die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die Schadensersatzansprüche der Diskothekenbesucherin in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, noch abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich Erfolg.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

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Quelle:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2022, Aktenzeichen: 7 U 125/21

Vorinstanz: Landgericht Mosbach, Urteil vom 30. Juli 2021, Aktenzeichen: 2 O 321/20

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