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Rechtsnews 25.08.2020 Christian Schebitz

Wann muss ein Angeklagter die gesetzliche Belehrung erhalten?

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet grundsätzlich über Rechtsgrundsätze, die die Basis des Rechtssystems bilden. In diesem Fall ging es um die sogenannte „gesetzliche Belehrung“ eines Angeklagten. Diese besagt, dass jeder Angeklagte darüber belehrt werden muss, dass er an einem Strafverfahren mitwirken kann. Dazu muss er dann seine Zustimmung geben. Doch wann genau muss diese Belehrung erfolgen? Vor einem Geständnis oder schon viel früher? Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich nun damit und nahm Stellung.

Belehrung des Angeklagten muss vor Verständigung erfolgen

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung eines Angeklagten vor seiner Zustimmung einer Verständigung bzw. einer Mitwirkung erfolgen soll und nicht erst dann, wenn der- oder diejenige im Begriff ist, ein Geständnis abzulegen.

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Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Das ist deswegen der Fall, so das Bundesverfassungsgericht weiter, da ein Angeklagter in Deutschland generell das Recht auf „ein faires, rechtsstaatliches Verfahren“ hat. Des weiteren ist es ein „verfassungsrechtlicher Grundsatz“, dass man „frei“ über eine Mitwirkung in einem Strafverfahren entscheiden kann. Das hat zur Folge, dass eine nachträgliche Belehrung diesen Inhalts eine Grundrechtsverletzung darstellt. Dann kann ein Urteil noch im Nachhinein verworfen werden. Dann muss eine Sache erneut entschieden werden. Dabei spielt die sogenannte Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) eine Rolle. So etwas hat „Verfassungsrang“. Das bedeutet, dass es ein rechtlicher Grundsatz in der Bundesrepublik ist, dass ein Beschuldigter „eigenverantwortlich“ und „frei von Zwang“ handeln kann. Nur so ist eine Autonomie des Beschuldigten gewährleistet, sowie ein faires Verfahren.

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