Rechtsnews 01.03.2016 Theresa Smit

Verfassungsbeschwerde wegen Sex mit Tieren

In Deutschland hat jeder ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Doch gilt diese auch für sexuelle Handlungen mit Tieren oder gibt es Überschneidungen
mit dem Tierschutzgesetz? Mit diesem Thema hat sich das Bundesverfassungsgericht
im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beschäftigt.

Ist die Festlegung einer Ordnungswidrigkeit im Tierschutzgesetz verfassungswidrig?

Ein Mann und eine Frau hatten eine Verfassungsbeschwerde
gegen den Ordnungswidrigkeitentatbestand im Tierschutzgesetz (TierSchG) eingereicht.
Nach § 18 Abs. 3 TierSchG wird eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro fällig, wenn ein
Tier für sexuelle Handlungen genutzt oder es zu anderem artwidrigen Verhalten
gezwungen wird. Da sich die Beschwerdeführer sexuell zu Tieren hingezogen
fühlen, sahen sie einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 2
Abs. 1 im Grundgesetz (GG) als erfüllt an. Außerdem führten sie § 103 GG an,
wonach eine Tat nur bestraft werden darf, wenn die zugehörige
Strafgesetzbarkeit vor der Tat gesetzlich festgelegt war und kritisierten die angeblich
ungenauen Bezeichnungen.

Wann ist die sexuelle
Selbstbestimmung eingeschränkt?

Das Verfassungsgericht bestimmte, dass die Beschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen werden sollte. Die Vorschriften würden die Grundrechte
der Beschwerdeführer nicht verletzen. Der Tatbestand im Tierschutzgesetz werde
durch die Worte „sexuelle Handlung“ und „Zwingen“ zu einem „artwidrigen
Verhalten“ eingeschränkt. Eine genaue Definition der Begriffe sei in keinem der
Gesetze vorhanden, ergebe sich jedoch aus dem Wortsinn, dem Alltagsgebrauch und mehreren Gerichtsurteilen.
So könne man „Zwingen“ etwa in Zusammenhang mit der Anwendung körperlicher
Gewalt bringen. Da eine Zuordnung der Begriffe möglich und die
Strafgesetzbarkeit gesetzlich festgelegt sei, könne die Ordnungswidrigkeit nach
der Vorlage von § 103 GG geahndet werden. Außerdem führten die Richter an, dass
keine Verletzung des Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung erkennbar sei. Im
vorliegenden Fall müssten die Beschwerdeführer die staatlichen Maßnahmen
dulden, die im Interesse der Allgemeinheit unter der Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen worden wären. Dazu gehöre der Schutz von
Tieren vor artwidrigen sexuellen Übergriffen. Außerdem müsse beachtet werden,
dass es sich bei der Bestimmung innerhalb des Tierschutzgesetzes um Vorschriften
handele, die nicht als strafrechtliches Vergehen, sondern nur als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden würden. Auch sei der Tatbestand nur gültig,
wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werde.

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.
Telefonisch
Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
Keine Wartezeit  ·  Keine versteckten Kosten  ·  Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.
Schriftlich
Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
*alle Preise inkl. MwSt.  ·  LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015, Az.: 1
BvR 1864/14

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Penis anstelle von Unterschrift

Sexaufnahmen nach der Trennung

Reform des Sexualstrafrechts

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€