Rechtsnews 28.07.2014 Christian R.

Mischmietverhältnis: Mietvertrag spielt entscheidende Rolle

Der BGH hatte ein Urteil in Bezug auf ein sogenanntes Mischmietverhältnis zu fällen. Ein Mischmietverhältnis bedeutet, dass gemietete Räume zum einen zum Wohnen und zum anderen zwecks freiberuflicher Nutzung verwendet werden.

Mischmietverhältnis ohne Angaben von Gründen kündigen?

Geklagt hatten Mieter, die ein Haus räumen und herausgeben sollten, darin aber lebten und arbeiteten. Gekündigt wurde ihnen von Seiten der Vermieter ohne Angaben von Gründen, was dann rechtens ist, wenn jemand freiberuflich gemietete Räume nutzt. Mieter, die jedoch Räume zum Wohnen nutzen, unterliegen einem höheren Schutz. Vermieter müssen dann berechtigtes Interesse an den Räumen vorweisen können, was sie bei einem Gewerbemietverhältnis nicht müssen.

Die Mieter widersprachen also der Kündigung. Infolgedessen erhoben die Vermieter aber eine Räumungsklage. Zunächst bekamen die Mieter Recht, da das Landgericht der Ansicht war, es handele sich um eine angemietete Wohnung. Nachdem die Vermieter jedoch gegen dieses Urteil vorgingen, erklärte das Kammergericht, dass das Mietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis anzusehen sei. Es komme bei einem Mischmietverhältnis darauf an, welches Verhältnis überwiegt, erklärte das es weiter. Die Bestreitung des Lebensunterhalts mit der Hypnosepraxis, welche die Beklagten betreiben, sei vorherrschender Vertragszweck.

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BGH: Mietvertrag ist entscheidend

Der BGH hingegen ließ die Revision zu und erklärte, dass eine Einzelfallprüfung in diesem Fall angemessen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum hier der gewerbliche Zweck überwiegen sollte. Die Nutzung der Räume durch die Mieter zum Wohnen sei ebenfalls ein wesentlicher Aspekt und daher sollte der Schutz des Wohnraummieters hier nicht unterlaufen werden, so der BGH. Außerdem erklärte der Bundesgerichtshof, dass die Auslegung des Berufungsgericht „fehlerhaft“ war und urteilte, dass in diesem Fall vor allem von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen ist. Entscheidend war übrigens das Mietvertragsformular, dass auf die Wohnraummiete zugeschnitten war. Zudem war eine einheitliche Miete ohne Umsatzsteuerausweis vereinbart. Auch darauf komme es an, betonte der BGH.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9.7.14, Az.: VIII ZR 376/13

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