Der Streit zwischen zwei Mietern eines Mietshauses in Brandenburg um Zigarettenqualm beschäftigte vor kurzem die höchste deutsche Instanz der Zivilgerichtsbarkeit, den BGH. Nachdem der Fall zuvor bereits mehrere Instanzen beschäftigt hatte, stärkte der BGH nun die Rechte von Menschen, die sich durch den von ihren Nachbarn verursachten Zigarettenqualm belästigt fühlen.
Konkret ging es um die Bewohner zweier direkt übereinander liegender Wohnungen. Die Bewohner der oberen Wohnung fühlten sich durch den vom Balkon der unteren Wohnung aufsteigenden Zigarettenqualm belästigt und versuchten auf gerichtlichem Wege, einen Unterlassungsanspruch gegen die in der Wohnung unter ihnen lebenden Personen zu erwirken. Durch den Zigarettenqualm, so die Kläger, seien sie nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Balkon zu benutzen.
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BGH urteilt zu Zigarettenqualm erhalten
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Nachdem die Kläger mit ihrem Ansinnen zunächst sowohl vor dem Amtsgericht Rathenow als auch vor dem Landgericht Potsdam gescheitert waren, fällte der Bundesgerichtshof nun ein Urteil zugunsten der Bewohner der oberen Wohnung.
BGH urteilt über Zigarettenqualm auf dem Balkon
Der BGH beurteilte die rechtliche Situation in dem vorliegenden Fall teilweise anders als das vorinstanzliche Landgericht und stützt sich unter anderem darauf, dass, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, den Mietern der oberen Wohnung ein Anspruch auf Abwehr der sogenannten Störung ihres Besitzes zukommt, wie er in § 862 BGB definiert ist.
Das Rauchen ist den Mietern der unteren Wohnung zwar durch den Vermieter gestattet worden; dies ist jedoch nach Ansicht des mit dem Fall befassten V. Zivilsenats am BGH angesichts der durch das Rauchen bedingten Störung von Dritten (also hier den in der oberen Wohnung lebenden Personen) unerheblich.
Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen und muss dort nun im Lichte der Ausführungen des BGH nochmals beurteilt werden.
Quellen:
- Amtsgericht Rathenow, Urteil vom 06. September 2013 – 4 C 300/13 –
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 14. März 2014 – 1 S 31/13 –
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14 –
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