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Rechtsnews 17.04.2008 Christian Schebitz

BGH sichert Rechte für Scheinväter

Heute sprach der der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zum sog. Scheinvaterregress. Dabei handelt es sich um Ansprüche eines Scheinvaters, der unwissentlich Unterhalt leistete, obwohl er nicht biologischer Vater der Kinder ist. Dieser kann, nach dem er Kenntnis darüber erhalten hat, dass er nicht Vater der unterhaltsbegünstigten Kinder ist, Erstattungsansprüche gegen den tatsächlichen Vater geltend machen. Im heute verhandelten Fall glaubte der Kläger, Vater der drei Kinder gewesen zu sein, die während der 15-jährigen Ehe geboren wurden. Ein Familiengericht stellte jedoch fest, dass es sich dabei um Kuckuckskinder handelte . Nun klagte der in Niedersachsen lebende Mann den Unterhaltsanspruch gegen den neuen Lebensgefährten seiner Frau ein, den er für den biologischen Vater der Kinder hält. Dieser lebt heute bei der Frau und den drei Kindern. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab, indem sie sich auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1993 beriefen. Darin wird festgestellt, dass

“die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können. […] eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft ist im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress grundsätzlich unzulässig.”

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Das bedeutet, dass eine solche Klage keinen Erfolg haben kann, solange nicht die Vaterschaft eindeutig festgestellt ist. Da aber der Kläger keiner Vaterschaftsfeststellung erwirken kann und die Mutter sie verweigerte, relativierte der BGH nun seine 1993 getroffene Entscheidung.

“Nach der Neuregelung des § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB kann der Mutter die Vertretung des Kindes selbst dann nicht durch das Familiengericht entzogen werden, wenn die Nichterhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage dem Interesse des Kindes zuwiderläuft.

Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.”

Mit dem Urteil hat der BGH nun für Abhilfe gesorgt. In Ausnahmefällen darf die Vaterschaft nun auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Der BGH verwies den Fall nun zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an das Oberlandesgericht zurück.

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