Rechtsnews 08.08.2008 Christian R.

BGH: Rechte für Scheinväter gestärkt

Der Bundesgerichtshof stärkte mit dem kürzlich geschlossenen Urteil die Rechte der Väter. Sie haben im Zweifel das Recht, einen Haftbefehl gegen die Mutter durchzusetzen, wenn diese den leiblichen Vater nicht benennt. Im vorliegenden Fall hatte der Scheinvater zunächst die Vaterschaft anerkannt und Unterhalt für seinen angeblichen Sohn gezahlt. Durch eine heimliche Speichelprobe gelang er aber zu neuen Erkenntnissen: Er ist gar nicht der leibliche Vater des Kindes; inzwischen auch richterlich bestätigt. Vom Landgericht Gera erhielt die Mutter die Auflage, den leiblichen Vater zu benennen, damit es dem Scheinvater möglich ist, seine Unterhaltszahlungen zurückzuverlangen. Bei Nichterfüllung verhängte das Gericht ein Zwangsgeld von 1000 Euro, beziehungsweise zehn Tage Haft. Die Mutter nannte den Namen nicht, woraufhin der Scheinvater einen Haftbefehl gegen die Mutter beantragte. Er wollte das fälschlicherweise gezahlte Geld durch den Gerichtsvollzieher einziehen lassen, was nur mit dem Namen des leiblichen Vaters möglich ist. Die vorherigen Gerichte lehnten den Antrag ab, da ihrer Meinung nach die Grundrechte der Mutter dadurch beschnitten würden. Ihr stehe es zu, keine intimen Angaben machen zu müssen und dieses Recht stehe höher als „reine Vermögensinteressen“. Das BGH hob dieses Urteil auf, mit der Begründung, dass das Persönlichkeitsrecht zwar grundsätzlich vor einer Offenlegung des Intimlebens schütze, in diesem Fall hätten jedoch die Interessen des falschen Vaters Vorrang, der beim wirklichen Erzeuger des Sohnes Regress für den jahrelang zu Unrecht gezahlten Unterhalt nehmen will. Die Frau, die den Scheinvater in diese Situation gebracht habe, müsse an der Beseitigung dieser Nachteile mitwirken. Die Richter sahen die Persönlichkeitsrechte der Mutter keineswegs verletzt. Nur durch ihre anfängliche Angabe, der Scheinvater sei der richtige Vater, sei der Grundstein für die jetzige Situation gelegt worden. Da nun feststehe, dass sie damals falsch lag, könne man von ihr verlangen, den tatsächlichen Vater zu benennen. Das Landgericht muss nun abschließend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haft auch aktuell noch vorliegen. Quellen und Links:

 

  • Berlinonline.de – „BGH: Mutter muss biologischen Vater benennen“

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