Viele von Ihnen waren wohl noch kein Strafgefangener. Aber was steht eigentlich einem Strafgefangenen zu? Prominentes Beispiel war wohl Uli Hoeneß, der wegen Steuerhinterziehung einige Zeit hinter Gitter musste. Selbst für ihn gab es keinen “Promi-Bonus”, sondern eine ganz normale Zelle. Der Beitrag beschäftigt sich essentiell mit der Frage, ob einem Strafgefangenen ein kostenfreier Fernsehempfang mittels TV-Sat-Anlage zur Verfügung stehen muss. Besteht eine Beteiligung an den Betriebs- oder Anschaffungskosten? Oder besteht ein Anspruch auf ein kostenloses Fernsehgerät? Diese Fragen hatte das Landgericht Regensburg zu entscheiden.
Sachverhalt
Welcher Sachverhalt lag dem vorliegenden Fall zugrunde? In der Justizvollzugsanstalt saß ein Strafgefangener und wurde im 3. Quartal 2016 dazu aufgefordert, Betriebskostenbeiträge in Höhe von 1,50 Euro pro Monat wegen der Bereitstellung eines Fernsehempfangs über TV-SAT-Anlage, zu zahlen. Der Strafgefangene wehrte sich dagegen gerichtlich. Hatte er Erfolg?
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Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Den Fall hatte das Landgericht Regensburg zu entscheiden und entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Nach Ansicht der Richter ist die Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,50 Euro im Monat für den Betrieb der neu installierten TV-SAT-Anlage rechtswidrig. Sie sind der Meinung, dass die Satelliten-Empfangs-Anlage der Sicherung des grundrechtlich geschützten Informationsbedarfs der Gefangenen diene. Daher muss die grundsätzliche Empfangsmöglichkeit von Fernsehsendern den Gefangenen kostenlos zur Verfügung stehen. Weiterhin sind die Richter der Ansicht, dass durch die Inbetriebnahme einer SAT-Anlage ein deutlich breiteres Sonderangebot besteht, was nicht dazu führt, dass die Gefangenen deswegen an den Betriebskosten der Anlage zu beteiligen sind. Es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, dass eine Umlage der Anschaffungskosten beabsichtigt sei. Anschaffungskosten seien auch keine Betriebskosten.
Aber besteht ein Anspruch auf ein kostenloses Fernsehgerät? Da sind die Richter anderer Meinung. Ein Strafgefangener muss jedoch für die Kosten für den Erwerb eines Fernsehgeräts tragen oder aber die Leihgebühren bezahlen. Weiterhin muss der Strafgefangene auch die für den Betrieb des Fernsehers anfallenden Wartungs-, Überprüfungs- und Stromkosten übernehmen.
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Quelle:
Landgericht Regensburg, Beschluss vom 09.02.2022 – SR StVK 768/16
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