Ein Fahrer eines Sattelzuges musste einen Notstopp auf der Autobahn einlegen. Ein Warndreieck aufzustellen versäumte er. Der klagende Fahrzeughalter erhält daher nur 50% des Schadens ersetzt.
Warnblinker genügt auch bei Notstopp nicht
In diesem Fall war es so, dass der Fahrer eines Sattelzugs halten musste – am Fahrbahnrand – ohne vorhandenen Seitenstreifen, da er brechen musste. Die Warnlichtblinkanlage hatte er eingeschaltet. Allerdings stellte er kein Warndreieck auf. Sein Sattelzug wurde von einem anderen gestreift und ein Sachschaden entstand.
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Bei fehlendem Warndreieck besteht Mithaftung bei Unfall erhalten
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Entscheidung des OLG Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine 50%ige Mithaftung besteht. Ausschlaggebend war hierfür, dass der Sattelzug auch noch auf die andere Fahrbahn hineinragte. Entscheidend sind in einem solchen Fall die notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung. Auch bei Notstopp sei das so. Entweder ist dann ein Warndreieck erforderlich, oder das Weiterfahren. Das hätte er nach dem Erbrechen tun müssen, anstatt der Reinigung des Fahrzeugs, die er danach vornahm.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2013, Az.: 26 U 12/13
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