Wie das Saarländische Verwaltungsgericht in seinem Urteil entschied, sind Leistungsausschlüsse in der Beihilfeverordnung des Landes ohne eine verankerte Härtefallregelung nicht wirksam.
Beihilfe für Beamten-Erektion wurde abgelehnt
Hintergrund des Urteils waren zwei Beamte, denen eine Beihilfe für bestimmte Medikamente nur teilweise bis gar nicht gewährt wurde. Bei einem Beamten sollte das Mittel Alvesco im Rahmen der Beihilfe bezuschusst werden. Die Beihilfestelle gewährte jedoch nur einen Festbetrag. Die Differenz musste der Beamte selbst tragen. Beim zweiten Beamten wurde eine Beihilfe komplett abgelehnt. Die Begründung dafür lautete, dass das Mittel Viridal lediglich zur Erhöhung der Lebensqualität diene und nicht medizinisch notwendig sei. Viridal soll bei erektilen Dysfunktionen helfen, die sich nach einer Operation einstellen können. Bei dem betroffenen Beamten wurde ein Prostatakarzinom entfernt, wobei die Operation eine erektile Dysfunktion auslöste.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Beamten-Beihilfe: Beihilfestelle muss für Erektion bezahlen erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Dienstherr hat Fürsorgepflicht für Beamten
Wie das Verwaltungsgericht Saarlouis urteilte, ist der Dienstherr verpflichtet, seiner Alimentationspflicht nachzukommen. Der Verordnungsgeber des Landes muss daher eine Härtefallregelung in die entsprechende Verordnung einbauen, damit Beamten keine unzumutbaren Aufwendungen entstehen, die dann schließlich die Alimentation aushebeln würden.
Härtefallregelung wurde bisher nicht in die Beihilfeverordnung integriert
Bisher wurde eine Härtefallregelung nicht in die Neufassung der Beihilfeverordnung integriert, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war. Demzufolge können den beiden Beamten auch keine Beschränkungen in der Leistung auferlegt werden. Die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen, die in der Beihilfeverordnung verankert sind, sind somit nicht anwendbar.
- Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 12.06.2014 – 6 K 492/13; 6 K 760/13 –
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Wie soll man bei Behandlungsfehlern vorgehen?
Kündigung eines Oberarztes nach beleidigender SMS
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.