Mobbing gehört in vielen Schulen leider oftmals zum Alltag vieler Schüler. Seit Smartphones Einzug in den Schulalltag gehalten haben, umso mehr. Experten schätzen, dass rund 500.000 Kinder Opfer von Mobbingattacken werden. Pro Woche! Aber auch Lehrer sind oftmals nicht davor gefeit in die Schusslinie zu geraten. In vielen Fällen helfen daher nur rechtliche Schritte. Welche Möglichkeiten Betroffene haben, haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Was versteht man unter Mobbing?
Mobbing bezeichnet die soziale Ausgrenzung der betroffenen Person. Der Gemobbte wird gezielt verhöhnt, beleidigt, erpresst oder sogar bedroht. Damit fällt Mobbing unter die psychische Form der Gewaltanwendung. In den meisten Fällen geht das Mobbing von einer einzelnen Person aus. Es entsteht allerdings trotzdem häufig eine Gruppendynamik, da sich mehrere Personen oder ganze Klassen an den Mobber anschließen. Mobbing ist für Außenstehende allerdings oftmals schwer zu erkennen, da es meist nicht mit körperlicher Gewalt einhergeht. Die meisten Fälle bleiben daher unbemerkt. Findet das Mobbing über soziale Medien wie Facebook oder WhatsApp statt, spricht man vom sogenannten „Cybermobbing“.
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Mobbing an der Schule – das können Betroffene tun erhalten
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Mobbing sollte allerdings in keinem Fall unterschätzt werden. Es kann Depressionen verursachen und sogar körperlich krank machen. Es kommt daher schnell zu Situationen, in der sich der Betroffene nicht mehr zu helfen weiß. Die Zahl der Gemobbten, die sich aufgrund des Psychoterrors (teils bereits im Kindesalter) das Leben nehmen, sollte für Jeden Anlass genug sein, sich mit dem Thema Mobbing auseinanderzusetzen.
Mobbing kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden. Das ist den meisten Betroffenen nicht bewusst. Es gibt also durchaus Schritte, die gegen die Mobbenden eingeleitet werden können, um dem Psychoterror ein Ende zu setzen.
Wie kann man gegen Mobbing vorgehen?
In erster Instanz sollten sich die Betroffenen bzw. die Eltern der gemobbten Kinder an den zuständigen Lehrer oder an die Schulleitung wenden. Beide haben eine Fürsorgepflicht zu erfüllen und sollten daher unbedingt gegen das Mobbing vorgehen. Ist das nicht der Fall und die Fürsorgepflicht wird (absichtlich) verletzt, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Für ein juristisches Vorgehen sollten die Betroffenen bzw. deren Eltern zunächst einige Beweise sammeln. Dazu zählen beispielsweise Nachrichten, E-Mails, aufgezeichnete Anrufe oder Screenshots. Falls möglich sollten unbedingt auch Zeugen hinzugezogen werden, die das Mobbing selbst bezeugen können. Diese Beweise sollten die Eltern bzw. der Betroffene einem Rechtsanwalt vorlegen. Dieser kann individuell entscheiden, welches Vorgehen im konkreten Fall das Beste ist. Es besteht allerdings in jedem Fall ein Unterlassungsanspruch.
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Der Unterlassungsanspruch
Die Person, von der das Mobbing ausgeht, wird dazu aufgefordert ihr Verhalten mit sofortiger Wirkung zu ändern und das Mobbing zu beenden. Dazu muss der Mobbende eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Verstößt er gegen die Erklärung, werden hohe Vertragsstrafen fällig.
Was tun, wenn der Täter minderjährig ist?
Es hält sich hartnäckig die Meinung, dass Kinder unter 14 Jahren nicht juristisch belangbar sind. Das ist allerdings ein Irrtum. Nach dem Zivilrecht können bereits Kinder ab 7 Jahren für ihr Verhalten belangt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Kind bewusst ist was es tut. Ist das nicht der Fall können auch die Eltern zur Rechenschaft gezogen werden. Mithilfe einer Abmahnung beispielsweise können Eltern dazu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass ihr Kind sein Verhalten ändert. Bei weiteren Mobbing-Taten wäre dann eine Vertragsstrafe zu zahlen. Weigern sich die Eltern des mobbenden Kindes eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen, kann eine Unterlassungsklage folgen. Kinder ab 14 Jahren können sogar strafrechtlich belangt werden.
Darf sich ein gemobbtes Kind körperlich wehren?
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in einem konkreten Fall zu klären, ob sich ein Schüler mit Gewalt gegen die Provokationen seines Mitschülers wehren darf.
Konkret ging es um zwei Schüler eines Gymnasiums in Berlin. Der eine ärgerte den anderen damit, dass dieser angeblich Läuse hätte. Das sah der gemobbte Schüler als Hänselei und Provokation an. Es kam zur Prügelei. Die Schule ließ beiden Schülern einen schriftlichen Verweis zukommen. Die Ordnungsmaßnahme sah vor, dass beide die schulinterne Mediation aufsuchen müssen. Die Eltern des gemobbten Schülers erklärten, dass ihr Sohn schon längere Zeit Mobbing ausgesetzt ist und dass er sich nur wehren wollte. Daher reichten sie, um gegen das Vorgehen der Schule vorzugehen, Klage vor Gericht ein.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings ab. Die Begründung: Zum einen stehe die Ordnungsmaßnahme mit dem Berliner Schulgesetz in Einklang. Zum anderen habe der Schüler die „ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt“. Spricht die Schule eine Ordnungsmaßnahme aus, dann reicht dafür eine sogenannte „objektive Pflichtverletzung“ des Schülers. Bildungs- und Erziehungsziele des Berliner Schulgesetzes wurden missachtet, so das Gericht. Dazu gehört auch, Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) informiert ebenfalls über Maßnahmen, die Betroffene im akuten Fall ergreifen können.
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