Drei Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide Das BVerwG entschied zugunsten von drei Klägern, die alle wegen dem selben Sachverhalt gegen die Rundfunkanstalten klagten. Die Kläger hatten jeweils einen Teil ihrer Wohnung zur Nutzung als Arbeitsraum für die Ausübung ihrer selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit verwendet. Zu diesem Zweck befand sich ein internetfähiger PC in den Arbeitsräumen. In den übrigen ausschließlich privat genutzen Räumen befanden sich herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte, für die die Kläger Rundfunkgebühren zahlten. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten waren der Auffassung, dass auch die beruflich genutzten PCs gebührenpflichtig seien. Die Kläger beriefen sich hingegen darauf, dass die beruflich genutzten PCs Zweitgeräte und daher von der Gebühr befreit seien. BVerwG weist Revision der Rundfunkanstalten zurück Zählen die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, die nicht ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen, und weitere Empfangsgeräte, für die bereits eine Gebühr entrichtet wird, zum selben oder zusammenhängenden Grundstück, ist keine weitere Rundfunkgebühr zu entrichten. Das BVerwG sieht in dieser Regelung den Sinn und Zweck, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich priviligiert werden sollen. Einerseits entziehen sich solche Geräte durch ihre leichte Transportabilität häufig einem bestimmten Zuordnungspunkt, andererseits werden sie im nichtprivaten Bereich häufig nicht als Rundfunkemfpangsgerät, sondern als Arbeitmittel eingesetzt. Nach dieser Auslegung kommt das BVerwG zu der Auffassung, dass wenn der Betroffene bereits für privat genutzte Rundfunkgeräte Gebühren zahlt, diese dann als Erstgerät zu werten sind und dann der auf demselben Grundstück beruflich genutzte PC als Zweitgerät gilt, sodass für diesen keine weiteren Rundfunkgebühren mehr anfallen. Dabei sei es unerheblich, ob das herkömmliche Erstgerät auch dem nicht ausschließlich privaten oder beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2011, Nr. 67/2011.
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