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Rechtsnews 24.08.2023 Alex Clodo

Schockschaden 23: Gibt es Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ein Schockschaden ist eine psychische Beeinträchtigung, die durch die Wahrnehmung eines schrecklichen Ereignisses ausgelöst wird. Dabei muss es sich nicht um ein eigenes Erlebnis handeln, sondern es kann auch die Verletzung oder der Tod eines nahen Angehörigen sein. Die Folgen eines Schockschadens können vielfältig sein, wie zum Beispiel Depressionen, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen.

Wer einen Schockschaden erleidet, kann unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Verursacher des Ereignisses haben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verursacher rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und dass zwischen dem Ereignis und dem Schockschaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Außerdem muss der Schockschaden eine gewisse Schwere erreichen, die über eine bloße Betroffenheit oder Trauer hinausgeht.

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Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Schockschaden?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Schockschaden hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art und Dauer der psychischen Beeinträchtigung, dem Grad der Schuld des Verursachers, dem Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten oder getöteten Angehörigen sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine festen Tabellen oder Richtlinien für die Bemessung des Schmerzensgeldes, sondern es muss immer eine individuelle Abwägung erfolgen.

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit unterschiedliche Beträge für Schockschäden zugesprochen, je nachdem wie schwerwiegend die Folgen für den Geschädigten waren. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2017 einer Mutter, die ihren Sohn bei einem Verkehrsunfall verloren hatte und an einer schweren Depression litt, ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht Köln hat im Jahr 2018 einer Frau, die ihren Ehemann bei einem Flugzeugabsturz verloren hatte und an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen.

Wie kann man einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen?

Um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens geltend zu machen, muss man zunächst den Verursacher des Ereignisses ausfindig machen und ihn zur Zahlung auffordern. Dabei sollte man seine Forderung möglichst konkret beziffern und mit Beweismitteln belegen, wie zum Beispiel ärztlichen Attesten oder Gutachten. Wenn der Verursacher nicht freiwillig zahlt oder die Forderung bestreitet, muss man gegebenenfalls Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.

Da es sich bei einem Schockschaden um eine komplexe rechtliche Materie handelt, die sowohl medizinische als auch juristische Fragen aufwirft, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten eines Anspruchs einschätzen, die notwendigen Schritte einleiten und die Interessen des Geschädigten vor Gericht wahren.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens geltend zu machen?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Schockschaden setzt voraus, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das geschützte Rechtsgut vorliegen. Dies kann beispielsweise eine Körperverletzung, eine Tötung oder eine Sachbeschädigung sein. Der Eingriff muss von dem Schädiger oder einem Dritten verursacht worden sein.

2. Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und dem Schockschaden bestehen. Das bedeutet, dass der Schockschaden nicht zu fernliegend oder zu unwahrscheinlich sein darf. Es muss also eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ein durchschnittlicher Mensch in der Situation des Geschädigten einen Schockschaden erleiden würde.

3. Es muss eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegen, die über eine bloße Betroffenheit oder Trauer hinausgeht. Dabei kommt es auf die Schwere und Dauer der psychischen Störung an, die medizinisch festgestellt werden muss. Eine leichte oder vorübergehende Beeinträchtigung reicht nicht aus.

4. Es muss eine besondere Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Person bestehen, die von dem Eingriff betroffen ist. Dabei muss es sich um eine enge persönliche Bindung handeln, die über eine bloße Bekanntschaft oder Freundschaft hinausgeht. In der Regel wird dies bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern angenommen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und Schwere des Schockschadens, dem Grad des Verschuldens des Schädigers und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Es gibt keine festen Tabellen oder Richtlinien für die Bemessung des Schmerzensgeldes, sondern es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Gerichte.

Kann eine Todesmitteilung ein Schockschaden verursachen?

In erster Instanz sah es das Landgericht Arnsberg als gegeben an, dass der Ehemann bei dem Unfall einen Schock erlitt. Eine über den, durch die Versicherung des Unfallverursachers, bereits geleisteten Betrag hinausgehende Schadensersatzpflicht stellte es jedoch nicht fest.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) stellte gänzlich in Frage, ob hinreichend bewiesen werden könne, ob bei dem Kläger ein sogenannter Schockschaden festgestellt werden könne und führte dies unter anderem darauf zurück, dass der Ehemann sich nicht dauerhaft in Therapie befand.

Der BGH allerdings entschied in letzter Instanz zugunsten des Verletzten. Insbesondere wurde hierbei der Tatsache Rechnung getragen, dass der Mann unmittelbar an dem Geschehen beteiligt war, bei dem seine Ehefrau zu Tode kam. Deutlich eher, als das bloße Zur-Kenntnis-Nehmen des Todes eines Angehörigen durch die Überbringung der Todesnachricht durch einen Dritten, sei das Miterleben der Tötung eines Angehörigen dazu geeignet, bei der betroffenen Person einen Schockschaden zu verursachen, so die Richter.

Quellen:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12 –

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2012 – I-9 U 179/11

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 13.10.2011 – I-1 O 533/10

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