Die Corona-Pandemie erreicht erneut ihre Höhepunkt in Sachen Höchststand der Infektionszahlen. Allein in den letzten sieben Tagen gab es knapp eine Million Neuinfektionen. Vor knapp zwei Jahren, im ersten Lockdown, konnte man über diese Zahlen nur lachen. Was passiert aber mit den Genesenen? Steht ihnen ein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises zu? Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Der Antragsteller war Corona positiv. Dieser Befund wurde am 30.01.2022 durch einen PCR-Test nachgewiesen. Daraufhin hatte er sich mit einem Eilantrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.
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Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Die Richter sind der Ansicht, dass es keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweis gibt, egal für welchen Gültigkeitszeitraum. Als Begründung führten die Richter an, dass der Antragsteller schon nicht dargelegt hat, welche schweren und unzumutbaren Nachteile ihm drohen werden. Er hätte darlegen müssen, welche Nachteile ihm 90 Tage nach der PCR-Testung drohen. Vor allem gelte dies erst recht vor dem Hintergrund, der ab März geplanten weitreichenden, deutschlandweiten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Weiterhin könne sich der Antragsteller impfen lassen. Die Impfung verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie ein Genesenenstatus. Zudem hat er unabhängig davon weder nach Bundes- noch nach Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweis. Ausreichend sei das positive Testergebnis, welches ihm durch den PCR-Test ausgestellt wurde. Dies kann mit einem Genesenennachweis verglichen werden, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche.
Daher konnte der Antragsteller schon grundsätzlich keine Ausstellung eines Genesenennachweises vom Kreis Neuss verlangen. Es kommt deshalb auch nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des RKI im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Fazit
Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2022 – 29 L 253/22
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