Rechtsnews 24.03.2023 Alex Clodo

Fragen zur Anfechtung: Wann kann man einen Vertrag anfechten?

Welche Anfechtungsgründe gibt es?

Ein Vertrag kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden, z.B. wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder Willensmängeln. Die gesetzlichen Grundlagen für die Anfechtung von Verträgen finden sich in den §§ 119 bis 123 BGB. Hier finden Sie die wichtigsten Anfechtungsgründe mit Beispielen, um einen kleinen Überblick über das Anfechtungsrecht zu bekommen!

Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB):

Ein Vertrag kann angefochten werden, wenn sich eine Vertragspartei bei Vertragsschluss in einem Irrtum befunden hat. Dabei muss es sich um einen Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder einen Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) handeln. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine Erklärung nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende über eine Eigenschaft der Sache oder über einen Umstand irrt, der für den Inhalt des Vertrages von wesentlicher Bedeutung ist.

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Beispiel: A verkauft B ein Gemälde, von dem B irrtümlich annimmt, es handele sich um ein Original. Nachdem B herausgefunden hat, dass es sich um eine Fälschung handelt, kann er den Vertrag wegen Irrtums anfechten.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB):

Ein Vertrag kann angefochten werden, wenn eine Vertragspartei durch arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) oder widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 2 BGB) zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden ist.

Beispiel: A verkauft B ein Auto, das er zuvor manipuliert hat, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. B kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Anfechtung wegen Willensmängeln (§ 120 BGB):

Ein Vertrag kann angefochten werden, wenn er aufgrund eines Willensmangels zustande gekommen ist. Ein Willensmangel kann auf Irrtum, arglistiger Täuschung oder Drohung beruhen.

Beispiel: A verkauft B sein Haus, weil A glaubt, er werde bald pleite sein und müsse deshalb das Haus verkaufen. Später stellt sich heraus, dass A von einer falschen Annahme ausgegangen ist und nicht zahlungsunfähig ist. B kann den Vertrag wegen Willensmängeln anfechten.

Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):

Ein Vertrag kann angefochten werden, wenn er gegen die guten Sitten verstößt, z.B. weil er eine Straftat zum Gegenstand hat oder weil er eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.

Beispiel: A überredet B zum Abschluss eines Kreditvertrages, obwohl er weiß, dass B die Raten nicht bezahlen kann. Der Vertrag verstößt gegen die guten Sitten und kann angefochten werden.

Können auch Schadensersatzansprüche bei der Anfechtung bestehen?

Ja, neben der Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, können auch Schadensersatzansprüche bestehen. Wenn ein Vertrag aufgrund eines Irrtums oder einer Unwahrheit zustande gekommen ist, kann dies zu einem Schaden für eine der Vertragsparteien führen. In diesem Fall kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen.

Beispiel: A verkauft B ein Auto und gibt an, dass es sich in einwandfreiem Zustand befindet. Nach dem Kauf stellt sich jedoch heraus, dass das Auto Mängel hat, die A vor dem Verkauf verschwiegen hat. B kann den Vertrag anfechten und hat außerdem einen Schadensersatzanspruch gegen A, um den entstandenen Schaden auszugleichen.
Es ist jedoch zu beachten, dass nicht in jedem Fall ein Schadensersatzanspruch besteht und es auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt.

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