Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Sachkapitalerhöhung der Babcock Borsig AG, die im Jahr 1999 durchgeführt wurde. Die Preussag AG schloss bei dieser Kapitalerhöhung einen Transaktionsvertrag mit der Babcock Borsig AG und brachte jegliche „Geschäftsanteile an zwei Tochtergesellschaften sowie Aktien der Howalswerke Deutsche Werft AG (HDW) als Sacheinlage“ für ungefähr dreieinhalb Millionen Aktien der Babcock Borsig AG ein (erste Tranche). Im Gegenzug versicherte die Babcock Borsig AG, zu einem späteren Termin Aktien der HDW zu erwerben im Gesamtwert von 325 Mio DM (zweite Tranche).
Babcock bewilligt Ertragszuschuss
Ein Jahr später im Juni kam es zu einer weiteren Übereinkunft, bei der sich die Preussag AG dazu verpflichtete, der Babcock Borsig AG einen Ertragszuschuss von insgesamt 325 Millionen DM zu bewilligen, so dass diese die Kosten für die zweite Tranche der Aktien (HDW) begleichen sollte. In diesem Zusammenhang versicherte die Babcock Borsig AG, dass sie keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde. Im September desselben Jahres kamen beide Aktiengesellschaften überein, dass die Begleichungspflicht der Babcock Borsig AG „für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325 Millionen DM als mit Wirkung zum 28. Juni 2000 erfüllt anzusehen sei“.
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Preussag fordert Differenzhaftung
Geklagt hatte nun der Insolvenzverwalter, der die Angeklagte, die rechtliche Nachfolgerin der Preussag AG, über den finanziellen Besitz der Bancock Borsig AG auf eine Differenzhaftung von insgesamt mehr als 170 Millionen Euro in Anspruch nahm. Als Begründung führte der Insolvenzverwalter an, dass die erbrachten Leistungen der Preussag AG viel weniger wert waren als die ursprünglich festgelegte Einlage. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage jedoch ab.
BGH weist Fall zur Klärung an Berufunsgericht zurück
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und wieder an das Berufungsgericht zur weiteren Klärung verwiesen. Die Übereinkunft zwischen der Preussag AG und der Bancock Borsig AG erfüllt zwar die Bedingungen eines Vergleichs. Der BGH ist der Meinung, dass „das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aber für eine in einem Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch vereinbare Forderung der Gesellschaft gegen den Aktionär“ weiterhin besteht. Die Verrechnung der Forderung der Borsig AG nach einem Ertragszuschuss von 325 Millionen DM mit dem Preisanspruch der Preussag AG in Bezug auf die zweite Tranche und der damit verbundenen Transaktion der HDW-Aktien, ist nach Meinung des BGHs nur dann gültig, wenn die Forderung der Preisanspruch liquide, fällig und vollwertig war. In diesem Zusammenhang habe das Berufungsgericht falsche Feststellungen gemacht, weshalb der Fall zur Aufklärung wieder an dieses zurückgesendet wurde. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2011; AZ: II ZR 149/10
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