Rechtsnews 27.07.2007 Christian R.

Ermittlungen gegen Tauschbörsen-Nutzer

„Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig“ lautet der Titel eines sehr interessanten Artikels bei Heise.de. Das Amtsgericht Offenburg untersagte der Staatsanwaltschaft mit einem Beschluss die Identitäten von Tauschbörsen-Nutzern zu ermitteln. Hauptargument des Gerichts für diese Entscheidung war die „offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit“ in diesem Fall. Darüber hinaus sei das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client „der Bagatellkriminalität zuzuordnen“. Das Gericht äußerte ebenfalls den Verdacht, dass die Strafanzeige lediglich Mittel zum Zweck sei, die Identitäten der Nutzer zu ermitteln, um diese zivilrechtlich verfolgen zu können. Selbst die Staatsanwaltschaft scheint diesen Beschluss zu begrüßen. Der Arbeitsaufwand für diese Fälle ist laut Heise-Bericht enorm. Doch wie lange dieser Umweg für die Musikindustrie überhaupt noch notwendig sein wird, ist ungewiss. Im vorliegenden Fall ermittelte eine Rechtsanwaltskanzlei gleich mehre IP-Adressen von Tauschbörsenbenutzern mit Hilfe der angeschlossenen proMedia GmbH. Scheinbar trat man innerhalb der Tauschbörsen als Downloader auf und notierte die IP-Adressen der Anbieter. Das Gericht erklärte, dass somit nur jeweils eine Kopie nachgewiesen worden wäre – nämlich die der proMedia GmbH. Des Weiteren seien viele P2P-Programme so eingerichtet, dass sie Dateien selbstständig Musikdateien wieder im Netzwerk anbieten und der Benutzer das nicht zwangsläufig bemerken muss. Ein Vorsatz sei also nicht per se gegeben. Die Anzeige habe vielmehr

„ersichtlich den Zweck, den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich als Störer auf Unterlassung, weit überwiegend aber auf Zahlung hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen“.

Derzeitig gibt es keinen Auskunftsanspruch der Musikindustrie gegen die Provider auf Offenlegung der Nutzerdaten. Infolge dessen hat man durch diesen Umweg „den Strafverfolgungsbehörden mehrere 10.000 Strafanzeigen beschert“, um Auskünfte zu erlangen, die „der Gesetzgeber bewusst versagt hat“. Ein Recht auf Auskunft der Internet-Nutzer-Identitäten für zivilrechtlichen Schritte gibt es nicht.Zustimmung gibt es auch von Seiten der Staatsanwaltschaft. Heise zitiert einen Staatsanwalt, der ungenannt bleiben möchte. Man sei mit „Bagatellgeschichten“ beschäftigt, statt Ermittlungen schwerer Straftaten durch zu führen. Das ändert sich womöglich. Sollten andere Gerichte ähnliche Beschlüsse erlassen, wird die Deutsche Justiz um einige Aufgaben erleichtert. Denkbar auch, dass der Gesetzgeber der Musikindustrie „die Auskünfte“ nicht mehr versagt. Wir berichteten bereits von einem Gesetzentwurf, der eine Möglichkeit für die Musikindustrie vorsieht, ohne richterlichen Beschluss die Herausgabe der Verbindungsdaten von den Providern zu fordern. Quellen und Links

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