Der sogenannte Nachteilsausgleich kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass Universitäten und Hochschulen die schulischen Leistungen eines Abiturienten bei der Studienplatzvergabe besser bewerten müssen, als sie dem eigentlichen Notendurchschnitt entsprechen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abiturient nachweist, dass besondere Umstände (etwa ein längerer Krankenhausaufenthalt) ihn daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Kann ein Nachteilsausgleich auch aufgrund des geringen Alters einer Abiturientin erfolgen? Dies wurde kürzlich vor dem Verwaltungsgericht Münster verhandelt.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Abiturientin um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht, nachdem sie von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nicht zum Medizinstudium zugelassen worden war. Die Abiturientin hatte ihr Abitur 2014 im Alter von 16 Jahren mit einer Durchschnittsnote von 1,5 abgelegt. Nach dem Abitur bewarb sie sich unter anderem direkt an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster um einen Studienplatz im Fach Medizin und beantragte hierbei einen Nachteilsausgleich ihrer Abiturnote: statt ihrer 1,5 wollte sie eine 1,4 anerkannt bekommen. Als Grund für ihren Anspruch auf einen Nachteilsausgleich führte die Abiturientin an, dass nach gutachterlicher Stellungnahme ihrer Schule ehemaligen Lehrern ein im Vergleich zu den älteren Mitschülern noch sehr jugendliches Verhalten und die in signifikantem Maße defizitäre Lebenserfahrung aufgefallen sei.
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Die Universität erkannte der Abiturientin jedoch keine bessere Note an und sprach ihr auch keinen Studienplatz zu; es kam zum Gerichtsverfahren.
Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen geringem Alter?
Das Verwaltungsgericht Münster entschied nun zu Ungunsten der Abiturientin. Den Ausführungen des Gerichts zufolge kommt ein Nachteilsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Gründe für die schlechtere Note nicht von dem betreffenden Schüler zu vertreten sind. Da aber die Schülerin in dem verhandelten Fall selbst ein frühzeitiges Ablegen des Abiturs angestrebt habe, komme ein Nachteilsausgleich nicht in Betracht.
- Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 29.04.2015 – 9 L 578/15 –
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