Unter bestimmten Umständen greift das Jobcenter Arbeitslosen finanziell unter die Arme, die sich selbständig machen möchten. Um dem Staat langfristige Kosten für die Versorgung arbeitsloser Menschen zu ersparen, kann der Schritt in die Selbständigkeit durch eine Anschubfinanzierung unterstützt werden. Allerdings ist es dabei auch von Bedeutung, was der Arbeitslose überhaupt vorhat. Das Jobcenter prüft zunächst, ob die Geschäftsidee des Arbeitslosen überhaupt zukunftsfähig ist. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste jetzt über einen Fall entscheiden, bei dem ein Arbeitsloser einen Zuschuss für Termingeschäfte an der Börse haben wollte.
60.000 € vom Jobcenter?
Ein Mann aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont, der schon sehr lange Empfänger von Hartz-IV-Leistungen ist, beantragte bei dem für ihn zuständigen Jobcenter 60.000 € Startkapital. Das Geld wollte er dazu verwenden, um als sogenannter Daytrader Termingeschäfte an der Börse machen zu können. Ein Daytrader ist eine Person, die an der Börse handelt und dabei ihre Positionen innerhalb eines Tages wieder schließt. Kauf und Verkauf von Aktien finden so beispielsweise an einem Tag statt. Termingeschäfte sind Geschäfte, bei denen Vertragsschluss und Geschäftsvollzug zeitlich auseinanderfallen. Der Mann behauptete, er werde an monatlich zehn Arbeitstagen bei einer Erfolgsquote von mindestens 80 % Einnahmen von 6.400 Euro erzielen. Auch nach Abzug aller Darlehenskosten, Steuern und Abgaben würden dann noch 2.200 € für seinen Lebensunterhalt übrigbleiben.
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Kein Geld für Börsengeschäfte
Weil sein Antrag abgelehnt wurde, klagte der Mann schließlich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied letztlich jedoch zu seinen Ungunsten. Die zuständigen Richter befanden, dass das von dem Mann angestrebte Geschäftsmodell nicht mit dem Förderungssystem des SGB II zu vereinbaren sei, da es auf eine rein private Vermögensbildung und -verwaltung ausgerichtet sei. Es könne daraus kein Arbeitsverhältnis und auch kein selbständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies jedoch sei die Voraussetzung für eine Förderung durch das Jobcenter, weshalb diese dem Mann nicht zustehen könne.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190114
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