Ist die Beschäftigungslage schlecht, muss vor einer betriebsbedingten Kündigung ein Überstundenabbau bei allen betroffenen Mitarbeitern gewährleistet sein.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Betontransportgewerbe, das im geltenden Manteltarifvertrag eine flexible Jahresarbeitszeit, je nach Witterungs- und Auftragslage vorsieht. Dies sollte Kündigungen bei schlechter Auftragslage vermeiden. Einem Mitarbeiter mit rund 90 sogenannten Guthabenstunden wurde die ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Der betroffene Mitarbeiter klagte auf Fortsetzug des Arbeitsverhältnisses.
Die Klage des Arbeitnehmers war in letzter Instanz erfolgreich. Das BAG entschied, dass bei schlechter Auslastung genau dann kein Kündigungsgrund vorliegt, wenn andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen, noch nicht ergriffen worden sind. Zu diesen Maßnahmen zählt auch der Abbau von Guthabenstunden. Die Kündigung des Mitarbeiters wäre entbehrlich gewesen, wenn der Arbeitgeber veranlasst hätte, dass alle Arbeitnehmer – nicht nur der Gekündigte – zunächst ihre Guthabenstunden abgebaut hätten. Ein dringendes betriebliches Erfordernis als Kündigungsgrund liegt deshalb erst dann vor, wenn arbeitgeberseitig alle Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung ausgeschöpft wurden und dennoch ein Beschäftigungsüberhang besteht (BAG, Urteil v. 8.11.2007, 2 AZR 418/06).
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Quelle: Haufe.de – „Überstundenabbauf geht betriebsbedingter Kündigung vor“
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