Wer eine Krankschreibung einreicht, muss nicht unbedingt das Bett hüten. Der genaue Krankschreibungsgrund sei wichtig, wenn man trotz Krankschreibung in der Öffentlichkeit unterwegs sei und gekündigt bekommt wegen Betrugsverdachts.
Im vorliegenden Fall war die krankgeschriebene Friseuse von Kollegen auf dem Rummelplatz gesichtet worden. Der Friseursalon kündigte der Klägerin fristlos. Das Arbeitsgericht Frankfurt gab der Klägerin in diesem Fall Recht. In ihrem speziellen Fall rechtfertigt ein Kirmesbesuch keine fristlose Kündigung. Das Gericht wies auf die mögliche gesundheitsfördernde Wirkung solcher Freizeitbetätigungen hin. Gerade depressive Arbeitnehmer müssten nicht den ganzen Tag zu Hause sitzen oder gar das Bett hüten, wenn sie krankgeschrieben seien. Der Arzt der unter Depressionen leidenden Klägerin hatte dieser empfohlen unter die Leute zu gehen.
Quelle: Stern.de – „Kirmesbesuch auch im Krankenstand„
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