Rechtsnews 05.06.2021 akerth

Internetauktionshaus muss gegen Plagiate vorgehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Internetauktionshäuser gegen Plagiate vorgehen müssen, um wirksam den Vertrieb von gefälschten Markenprodukten auf der Internetseite einzuschränken. Nach dem Urteil des BGH müssen Plagiate unverzüglich gesperrt werden, sobald das Auktionshaus darauf hingewiesen wird. Im vorliegenden Fall ging es um gefälschte Rolex-Uhren, die erkennbar als Plagiate auf der Seite „ricardo.de“ angeboten wurden. Die Firma Rolex klagte deshalb gegen das Auktionshaus auf Unterlassung der Einstellung solcher Inserate. (Az: I ZR 73/05, BGH, Urt. vom 30. April 2008 )

Auktionshäuser müssen gegen Fälschungen vorgehen

Der BGH sah das Auktionshaus in der Verantwortung, weil „sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist.“ Demnach sind die Online-Versteigerungsseiten zwar nicht generell dazu verpflichtet, die Angebote ihrer Kunden auf Markenrechtsverstöße zu überprüfen, jedoch müssen sie auf konkrete Hinweise reagieren. In diesem Fall sei es „ricardo.de“ bekannt gewesen, dass schon früher falsche Rolex-Uhren auf ihrer Internetseite versteigert worden seien. Deshalb hätte die Plattform Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um Vorsorge gegen den weiteren Verkauf von Rolex-Imitaten zu treffen.

Wann liegt Markenrechtsverletzung vor?

Der BGH betonte allerdings, dass man den Auktionshäusern keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegen dürfe, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des tatsächlichen Marktinhabers Waren im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, die identische Zeichen, wie die des ursprünglichen Marktinhabers, hier Rolex also, aufweisen. „Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt.“ Eine Haftung ist aber auszuschließen, wenn Markenverletzungen nur mit „unzumutbaren Filterverfahren“ ausfindig gemacht werden können.

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Der Unterlassungsanspruch umfasste neben dem Begriff und der Bildmarke: „ROLEX“, der fünfzackigen Krone auch weitere, der Klägerin zugehörige Markenbezeichnungen. Im Übrigen gilt das Urteil für „den geschäftlichen Verkehr“. Es betrifft Seiten wie Ebay, die es Kunden ermöglichen, ihre Gegenstände zur Versteigerung anbieten. Für Internetseiten wie vinted gilt aber im Grunde nichts anderes.

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