Karlsruhe: Hersteller, Importeure und Händler von Kopierstationen müssen keine urheberrechtliche Gerätevergütung an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG) bezahlen. Seit dem 1 Januar 2008 gilt das neue Urheberrecht. Nach diesem Recht ist der Vergütungsanspruch nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk “durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind. Der Kläger, die VG Wort, beantragte in Bezugnahme auf diesen Paragraphen eine Vergütung von 1227,10 Euro pro Gerät. Kopierstationen dienen der Vervielfältigung von CDs und DVDs, ohne dass ein Computer eingeschaltet sein muss. Diese Geräte beinhalten ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Zahlreiche Sprachwerke – darunter Zeitschriften – werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, „mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung.” Nach Auffassung des Gerichtes seien darunter nur Verfahren zur Vervielfältigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Im Herbst wird sich der BGH mit der Vergütungspflicht von PCs beschäftigen. Quelle und Link:
- Pressestelle BGH – „Keine Gerätevergütung für Kopierstationen“
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BGH: Kopierstationen von Vergütungspflicht ausgenommen erhalten
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