Neues Jugendschutzgesetz verbietet „Killerspiele“
Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene überarbeitete Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche besser vor medialen Gewaltdarstellungen schützen. In einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es dazu:
[…]der Katalog (wird) der schwer jugendgefährdenden Trägermedien im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert und die Indizierungskriterien bei medialen Gewaltdarstellungen werden erweitert und präzisiert. Darüber hinaus werden Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gesetzlich festgeschrieben.
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heise.de berichtet ausführlich:
BGH muss erneut über Promi-Fotos entscheiden
Nach dem Urteil im Rechtsstreit zwischen Heide Simonis und der „Bild“ in der vergangenen Woche hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Woche erneut über Promi-Fotos zu entscheiden. Während Prinzessin Caroline von Hannover mit ihrer Klage gegen den Klambt-Verlag vor dem BGH scheiterte, gaben die Karlsruher Richter der Klage von Fernsehmoderatorin und Journalistin Sabine Christiansen statt. Die Fotos, die in der „Bild der Frau“ gezeigt wurden, zeigten laut BGH eine „völlig belanglosen Situation“ . Der Nachrichtenwert der Berichterstattung habe „keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte“. Das Recht auf Pressefreiheit könne hier nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da die Veröffentlichung der Bilder nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser diene.
Anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung kann einer 0,3 Verfahrensgebühr abgerechnet werden
Der LBR -Blog berichtet dies nach einem Beschluss des OLG Celle. Danach fällt für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung gemäß VVRVG Nr. 3309 und VVRVG Nr. 3400 eine 0,3 Verfahrensgebühr an. Interessant dabei dürfte für Rechtsanwälte vor allem sein, dass diese Gebühr noch innerhalb von 30 Jahren festgesetzt werden kann.
- LBR- Blog – „Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG „
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