Rechtsnews 02.08.2011 Manuela Frank

Wasserkostenabrechnung nach Wohnflächenanteil

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 12. März 2008 zu entscheiden, „ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf“, falls alle Wohnungen, bis auf eine einzige, einen Wasserzähler besitzen. Der konkrete Sachverhalt Die Klägerin legte bei ihrer Betriebskostenabrechnung „die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung“ fest. Bis auf eine Ausnahme besaßen seit März 2003 alle Wohnungen des Hauses, auch die des Angeklagten, einen Wasserzähler. Die Klägerin nutzte für die Abrechnung im Jahr 2004 weiterhin die Wohnfläche als Abrechnungsgrundlage. Dabei entstand eine Summe von 557,60 Euro, die zu Lasten der Angeklagten ausfiel. Die Nachforderung belief sich letztlich auf 99,60 Euro. Die Angeklagten waren der Auffassung, dass die Wasserkosten wegen der vorhandenen Wasserzähler anhand des Verbrauchs berechnet werden mussten. Dabei ergebe sich ein Wert von 227,47 Euro und demnach stehe ihnen sogar noch eine Vergütung zu. Entscheidung der Vorinstanzen und des BGHs Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Berlin entschieden zu Gunsten der Klägerin. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Angeklagten zurück, da die Klägerin durchaus berechtigt sei, als Schlüssel für die Kostenumlegung die Wohnfläche anzuwenden. Nach § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB ist diese Vorgehensweise generell vorgesehen, falls die Mietparteien, wie auch hier geschehen, keine andere Vereinbarung geschlossen haben. Eine Abrechnung nach dem Wasserverbrauch muss nur durchgeführt werden, wenn alle Wohnungen einen Wasserzähler aufweisen, was jedoch hier nicht der Fall war. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2008

 

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