Der Bundesfinanzhof entschied am 9.06.2011 (AZ: III R 28/09), dass die Praktikumsvergütung eines Studenten für dessen Anspruch auf Kindergeld nachteilig angerechnet wird. Diese wird bei den für den Jahresgrenzbetrag (2005: 7.680 €; Heute: 8.004 €) schädlichen Einnahmen dazu gerechnet. Streitfall Im verhandelten Fall absolvierte ein Student, der seinen unveränderten Lebensmittelpunkt im Haus der Eltern hatte, ein Praktikum im Ausland. Dazu gab er seine Wohnung an seinem bisherigen Studienort auf. Durch Erhalt der Vergütung überstiegen seine Einkünfte den Jahresgrenzbetrag. Die im Ausland entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen konnten nicht von der Praktikumsvergütung abgezogen werden. Entscheidung des BFH Der BFH verneinte im Gegensatz zum Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld. Denn dadurch, dass der Student seine Wohnung an dem bisherigen Studienort aufgegeben hatte, handele es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung, sodass die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht angerechnet werden. Abzüge nach den Reisekostengrundsätzen waren dahingehend nicht möglich, da die bisherige inländische Ausbildungsstätte keine Einkunftsart darstelle. Daher liege kein ausbildungsbedingter Mehraufwand vor. § 32 IV 2 EStG berücksichtige bereits den erhöhten Lebensbedarf eine Kindes bei auswärtiger Unterbringung. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.07.2011
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.